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VERLAG/160: Gegenwind für die Buchbranche (NG/FH)


Neue Gesellschaft/Frankfurter Hefte Nr. 9/2017

Gegenwind für die Buchbranche
Problematische Gesetzesentscheidungen und globale Herausforderungen

von Christoph Links


Der deutsche Buchmarkt scheint auf den ersten Blick relativ stabil. Gab es 2015 ein Umsatzminus von 1,4 %, erreichte die Branche 2016 wieder ein kleines Plus von 1 %, und für das erste Halbjahr 2017 werden lediglich minus 0,3 % gemeldet. Gemessen an den Negativ-Voraussagen und den kräftigen Umsatzeinbrüchen in den meisten Nachbarländern wirkt das alles in allem recht ordentlich. Mit 9,2 Milliarden Euro im Jahr wird hierzulande im Buchhandel fast sechsmal so viel umgesetzt wie in der Musikindustrie (1,6 Milliarden Euro) und nur ein Drittel weniger als in der Filmwirtschaft (13,6 Milliarden Euro). Insofern konnte der Vorsteher des Branchenverbandes Börsenverein zur Eröffnung der Leipziger Buchmesse Ende März auch stolz verkünden: »In kaum einem anderen Land funktioniert der Informationsmarkt so gut wie in Deutschland: Wir verfügen über eine große Zahl unabhängiger Verlage und ein weltweit vorbildliches Netz an Buchhandlungen.«

Doch dann war auch schon Schluss mit der guten Stimmung. Vorsteher Heinrich Riethmüller schloss unmittelbar daran an: »Umso mehr verwundert es, dass die Rechte derer, die Qualität und Vielfalt auf dem Buch- und Medienmarkt erst ermöglichen, seit Jahren systematisch beschnitten werden: die von Verlagen und Autoren.« Und zum Schluss erklärte er: »Wir fordern die politischen Entscheider auf, bei den geplanten Gesetzesänderungen die Rechte von Verlagen und Autoren zu stärken, statt sie zu schwächen.«

Worum geht es genau, was sind die aktuellen Probleme der Buchbranche, die hier indirekt aufscheinen? Bei näherer Betrachtung handelt es sich um drei große Gesetzesprojekte im Inland und drei problematische Entwicklungen im europäischen bzw. internationalen Rahmen.

Der größte Streitfall des vergangenen Jahres war die Novelle des Urhebervertragsrechts, die nach monatelangen Kontroversen einen Tag vor Weihnachten in Kraft gesetzt wurde. Dieses »Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung« enthielt in der Erstfassung eine Regelung, wonach die Verlage nur noch Werknutzungsrechte für zehn Jahre übertragen bekommen sollten, wodurch jedes langfristige Engagement für größere Werkausgaben von Autoren oder die mühselige Vermittlung von Übersetzungen ins Ausland wirtschaftlich sinnlos geworden wären. Ärgerlich daran war, dass dieser Passus offenbar auf ungerechte pauschale Urheberbeteiligungen im Filmbereich zielte, in dieser pauschalen Form aber existenziell die Verlage traf und offenbar ohne Sachkenntnis der Abläufe in anderen Kulturbereichen in das Gesetz hineingeschrieben worden ist. Erst nach mehreren ministeriellen Gesprächsrunden und Anhörungen in verschiedenen Bundestagsausschüssen ist dann eine Regelung gefunden worden, wonach der Rechterückruf nach zehn Jahren nur dann zulässig ist, wenn eine kontinuierliche Honorarbeteiligung - wie in den meisten Verlagen üblich - nicht gezahlt wird, sondern ein sogenannter Buy-out-Vertrag mit einmaliger Pauschalvergütung geschlossen wurde. Hier hätte viel Aufwand und Ärger vermieden werden können, wenn bei der Abfassung des Gesetzesentwurfes entsprechende Sachkompetenz miteinbezogen worden wäre.

Die zweite große Baustelle ist die Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). In diesem 1958 gegründeten Verein haben sich Autoren und Verlage zusammengeschlossen, um die Zweitverwertung von Urheberrechten abzuwickeln. Von Kopiergeräteherstellern und Bibliotheken etwa, die das geistige Eigentum anderer nutzen, werden Beträge eingesammelt (etwa 100 Millionen Euro im Jahr), die dann nach einem von Autoren und Verlagen vereinbarten Verteilungsschlüssel je nach Buchtyp mehrheitlich an die Autoren und zu einem geringeren Anteil an die Verlage verteilt werden. Wie alle Verwertungsgesellschaften steht die VG Wort dabei unter der Staatsaufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes. Dies lief über Jahrzehnte einvernehmlich und zum Vorteil von etwa 150.000 angemeldeten Autoren und rund 5.000 Verlagen. Doch 2012 klagte ein juristischer Wissenschaftsautor dagegen, da er herausgefunden hatte, dass im Wortlaut des 2002 verabschiedeten »Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern« nur noch von Urhebern als Empfangsberechtigten die Rede war und die Verlage lediglich in der Gesetzesbegründung auftauchten. Damit bekam er aus rein formaljuristischen Gründen über drei Instanzen Recht, obwohl alle Beteiligten und auch die gesetzgebenden Politiker etwas anderes gemeint hatten und auch wollten.

An diesem Fall zeigt sich einmal mehr, was schlampig gearbeitete Gesetze für verheerende Folgen haben können. Justizminister Heiko Maas von der SPD und Kulturstaatsministerin Monika Grütters von der CDU versuchten nun gemeinsam, die drastischsten Auswirkungen zu mindern, doch lag der Vorgang längst nicht mehr in ihrem Ermessen, sondern musste über europäisches Recht geklärt werden, was bekanntlich Jahre dauern kann. In der Zwischenzeit geraten aber deutsche Verlage in existenzielle Krisen, denn mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom April 2016 war die VG Wort gezwungen, die zwischenzeitlich unter Vorbehalt an die Verlage ausgezahlten Gelder wieder zurückzufordern, da diese bis zu einer Neuregelung nur den Autoren zustehen. Daran kann auch nichts ändern, dass Autoren und Verlage innerhalb der VG Wort erklärt haben, dass sie weiterhin an den Erlösen aus Zweitverwertungen gemeinsam beteiligt sein wollen. Der Deutsche Kulturrat, in dem Verbände von Urhebern wie Verwertern vertreten sind, äußerte sich in gleichem Sinne. Die Autoren wissen durchaus, dass ihre Werke mitunter erst auf Anregung oder in enger Zusammenarbeit mit Verlagen entstehen und dass die Arbeit in den Lektoraten, Herstellungs- und Vertriebsabteilungen sowie bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ihre Bücher erst zum Erfolg und somit in die Bibliotheken und Copyshops bringen.

Für mehrere Verlage, die parallel zu den Rückforderungen der VG Wort noch mit gleichartigen Forderungen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst konfrontiert waren, bedeutete der sich hinschleppende Vorgang inzwischen das Aus; darunter befinden sich so renommierte Häuser wie der fast 160 Jahre alte Kunstverlag E.A. Seemann in Leipzig. Sollte es nicht bald eine reguläre Ausschüttungsverteilung geben, an der auch die Verlage wieder beteiligt sind, ist mit weiteren herben Verlusten in der Buchlandschaft zu rechnen.

Kosteneinsparungen und Abrechnungsvereinfachungen

Eine solche Gefahr droht auch mehreren Hundert mittelständischen Wissenschaftsverlagen, die vom jüngsten Gesetzesprojekt der Großen Koalition betroffen sind, das am letzten Parlamentstag der Legislaturperiode beschlossen wurde. Dieses am 30. Juni 2017 in zweiter und dritter Lesung verabschiedete »Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissenschaftsgesellschaft« kommt einer partiellen Enteignung von Autoren und Verlagen gleich. Künftig dürfen Bildungseinrichtungen und Bibliotheken in weit größerem Maße als bisher urheberrechtlich geschützte Werke kostenfrei vervielfältigen und verbreiten. Es genügt die Anschaffung eines einzigen Buches, das dann eingescannt und an beliebig vielen Terminals digital zugänglich gemacht werden kann. Der Nutzer erhält die Möglichkeit, pro Sitzung 10 % des Werkes runterzuladen, wobei die Zahl der Sitzungen unbegrenzt ist. (Bisher galt das Prinzip, dass nur so viele Bücher gleichzeitig verliehen werden können, wie angeschafft worden waren.) Für diese Nutzungen wird es künftig keine angemessenen Vergütungen mehr an den jeweiligen Autor und Verlag geben, denn eine werkbezogene Abrechnung wurde abgeschafft. Die VG Wort erhält ab nächstem Jahr nur noch einen kleinen jährlichen Pauschalbetrag, den sie aufgrund fehlender Informationen über die genutzten Werke dann per Gießkannenprinzip an alle angemeldeten Wahrnehmungsberechtigten in Kleinstportionen verteilen muss, sodass sogar auch jene etwas bekommen, deren Werke überhaupt niemand benutzt hat. Die Verlage gehen bei dieser Verteilung vorerst völlig leer aus, da es ja noch keine europäische Regelung für deren reguläre Beteiligung gibt. (Eine deutsche Übergangsregelung, wonach Autoren nach Erscheinen ihrer Werke anonym bei der VG Wort auf ihre Verlagsanteile verzichten können, ist so kompliziert und unübersichtlich, dass sie kaum angewendet werden kann.)

Es ist daher kein Wunder, dass eine große Zahl wissenschaftlicher Urheber und sämtliche Verlage bis zum Schluss gegen das neue Gesetz Sturm gelaufen sind, wobei sie auch die Unterstützung der Rechtsexperten in beiden großen Parteien hatten, doch am Ende haben sich die Bildungspolitiker und die Landespolitiker durchgesetzt, die sich von der Neuregelung deutliche Kosteneinsparungen und Abrechnungsvereinfachungen erhoffen.

Die bitteren Erfahrungen aus diesen drei Vorgängen haben die Verlagsbranche erheblich aufgeschreckt und auch zu schweren Irritationen im Umgang mit der Politik geführt, obwohl es gerade bei den anstehenden internationalen Aufgaben dringend erforderlich ist, hier gemeinsam zu agieren.

Da ist zunächst die immer größer werdende Wertschöpfungslücke (Value Gap) zwischen den Einnahmen der Onlineplattformen durch die aktive Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken und der geringen Beteiligung der Urheber und ihrer Partner dabei. Während die Plattformen enorme Werbeeinnahmen entlang des Angebots attraktiver Filme, Musikstücke und Bücher erzielen, erhalten die eigentlichen Schöpfer so gut wie nichts. Noch immer gilt etwa für die Google-Tochter YouTube das alte Plattformprivileg (Safe Harbour) für Host-Provider aus der Anfangszeit des Internets, wonach der Betreiber keinerlei Haftung für Urheberrechtsverletzungen trägt und auch keine rechtlichen Vergütungsverpflichtungen hat. Nach jahrelangen Bemühungen hat nun die EU im September 2016 endlich einen »Richtlinienvorschlag über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt« vorgelegt, der über eine Lizenzpflicht auch eine angemessene Gewinnbeteiligung für Download- und Streaming-Plattformen vorsieht. Dagegen wehren sich mit aller Macht milliardenschwere Internetkonzerne wie Google. Um solchen globalen Giganten begegnen und die geplante Richtlinie am Ende auch umsetzen zu können, bedarf es innerhalb der EU und auch innerhalb Deutschlands eines energischen Zusammenwirkens von Urhebern, Verwertern und der Politik - nicht aber einer Spaltung der Kräfte.

Die deutsche Politik ist allerdings gerade dabei, einen anderen Weg zu beschreiten. Sie gibt ureigene hoheitliche Aufgaben des Staates in die Hände von internationalen Konzernen, um sich selbst Arbeit zu ersparen. Deutlich wurde dies am »Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken« (Netzwerkdurchsetzungsgesetz), das im Juni 2017 unter großem Zeitdruck noch durch den Bundestag gebracht wurde. Danach werden Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Beiträgen im Internet nicht mehr von Gerichten getroffen, wie bei allen anderen Veröffentlichungen, sondern von privaten Firmen. Der an sich begrüßenswerte Vorstoß des Bundesjustizministeriums, etwas gegen Hass und Falschmeldungen im Internet zu unternehmen, ist am Ende handwerklich so schlecht ausgeführt worden, dass es Kritik sogar vom Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für den Schutz der Meinungsfreiheit gab.

Künftig sollen Internetplattformen »offensichtlich rechtswidrige« Inhalte innerhalb von 24 Stunden, bei größerem Prüfungsbedarf binnen einer Woche, löschen und andernfalls hohe Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro zahlen. Da die Kapazitäten der deutschen Gerichte nicht ausreichen, die unendlich vielen Falschdarstellungen in sozialen Netzwerken zu überprüfen, sollen die Plattformbetreiber einfach selbst darüber entscheiden. Dieser offensichtliche Angriff auf das Prinzip der Gewaltenteilung hat nach der ersten Lesung im Bundestag so viele Proteste ausgelöst, dass kurzfristig noch Änderungen vorgenommen wurden und nun in schwierigen Fällen ein »unabhängiges Gremium« über Löschungen entscheiden soll, das dem Bundesamt für Justiz unterstellt wäre. Doch wie dieses Gremium besetzt wird und wie gegen rechtswidrige Entscheidungen der Netzwerkbetreiber vorgegangen werden kann, ist völlig unklar.

»Reporter ohne Grenzen«, das PEN-Zentrum Deutschland und die Interessengruppe Meinungsfreiheit im Börsenverein des Deutschen Buchhandels sehen in der neuen Regelung die Gefahr, dass Onlineanbieter umstrittene Darstellungen zur Vermeidung von Bußgeldern oder aufgrund unklarer Kriterien vorauseilend löschen, sodass auch rechtmäßige, aber unbequeme Inhalte entfernt werden. Dies würde einen unangemessenen Eingriff in die Meinungsfreiheit darstellen. Ob das in Eile zusammengezimmerte Gesetz in dieser Form Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, da bereits mehrere Verfassungsbeschwerden dagegen angekündigt worden sind. Hier hätten sich die Betroffenen etwas mehr Zeit der Erörterung und vor allem eine europäische Abstimmung gewünscht.

Bleibt schließlich das Thema Preisbindung, das die Verlage neuerdings wieder beschäftigt. Auslöser sind abermals Vorgänge auf internationaler Ebene. Im Oktober 2016 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel in Deutschland unzulässig sei und ausländische Versandanbieter auch unterhalb der gebundenen Preise nach Deutschland liefern dürfen. Dies rief die alten Kritiker der Buchpreisbindung gleich mit auf den Plan, die eine ähnliche Entscheidung auch für Bücher wollen. Dabei hat sich längst gezeigt, dass das weltweit bewunderte »dichte Netz geistiger Tankstellen« (Günter Grass) nur deshalb existiert, weil die unabhängigen Buchhandlungen im Kiez die Titel zum selben Preis anbieten können wie die Filialen großer Buchhandelsketten oder ausländische Versender.

Doch ähnlich wie die europäischen Richter sind offenbar auch die höchsten deutschen Richter vom neoliberalen Geist beeinflusst, denn diese entschieden im letzten Jahr zugunsten eines US-amerikanischen Versandbuchhändlers, der mit Sonderprovisionen für Schulfördervereine die bis dahin gültige Preispraxis im Schulbuchgeschäft unterlaufen hatte. Da es in den USA keine Preisbindung gibt und der Mutterkonzern seine Filialen dazu anhält, über das pricing den Umsatz zu steigern, hat Amazon in der Vergangenheit immer wieder versucht, auf Sonderwegen - etwa mit Rabattaktionen - die Preisbindung in Deutschland zu unterlaufen. Dies war bisher von den Gerichten jeweils gestoppt worden, nur scheint sich dazu in Karlsruhe jetzt eine andere Haltung entwickelt zu haben. Hier ist nun erneut der Gesetzgeber gefordert, um mit einer möglichst baldigen Novelle des Buchpreisbindungsgesetzes eine präzisere und umfassendere Formulierung zu finden, die den politischen Willen zur Bewahrung der gut funktionierenden deutschen Buchhandelslandschaft eindeutig zum Ausdruck bringt.

Ein Land, das seine wirtschaftliche Kraft nicht auf Rohstoffe, sondern auf geistige Leistungen gründet, braucht mehr denn je eine vielfältige Verlags- und Buchhandelslandschaft, die von staatlicher Seite gefördert und nicht weiter eingeschränkt werden darf.

Wie heißt es so schön im Manifest der Internationalen Allianz der unabhängigen Verleger: »So wie die Biodiversität ein Indiz für die Gesundheit des Ökosystems ist, kann der Zustand eines ökosozialen Systems an seiner Vielfältigkeit gemessen werden und der Zustand der Verlagswelt an der Bibliodiversität.«


Christoph Links
ist Gründer und Verleger des Ch. Links Verlags, Herausgeber und Buchautor. Zuletzt erschien in der edition Berolina: Das Schicksal der DDR-Verlage. Die Privatisierung und ihre Konsequenzen.
verleger@christoph-links-verlag.de

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Quelle:
Neue Gesellschaft/Frankfurter Hefte Nr. 9/2017, S. 72 - 76
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Oktober 2017

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