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NOTFALL/288: Gegen die Änderung der Hilfsfrist für Rettungswagen und Notärzte (LÄK Baden-Württemberg)


Landesärztekammer Baden-Württemberg - 28. Juli 2014

Landesärztekammer lehnt Änderung der Hilfsfrist ab



Die baden-württembergische Ärzteschaft warnt vor einer Verschlechterung sowohl der rettungsdienstlichen als auch der notärztlichen Versorgung im baden-württembergischen Rettungsdienst durch die vorgeschlagene Verlängerung der Hilfsfristen. Nach Überzeugung der Ärzte muss vielmehr die Unterfinanzierung des Rettungsdienstes beendet werden.

Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Baden-Württemberg hat sich am vergangenen Freitag (25.07.2014) entschieden gegen Änderungen an den Hilfsfristen für Rettungswagen und Notärzte gewandt, wie sie vom Innenministerium Baden-Württemberg in seiner Pressemitteilung vom 08.05.2014 vorgeschlagen wurden: "Demnach wäre das erste Eintreffen des Rettungsmittels, in der Regel des Rettungswagens, in zwölf Minuten am Unfallort verbindlich, um lebenserhaltende Maßnahmen zu ergreifen. In weiteren sechs bis acht Minuten solle dann gegebenenfalls ein Notarzt eintreffen, um weitere medizinische Maßnahmen einzuleiten".

Statt möglichst nur 10 Minuten wären es zukünftig dann 12 Minuten bis zum Eintreffen des Rettungswagens und bis zu 20 Minuten bis gegebenenfalls der Notarzt kommt. Diese Änderungen lehnt die Landesärztekammer Baden-Württemberg entschieden ab, weil sie aus ärztlicher Sicht nicht tragbar sind.

Die Kosten für den Rettungsdienst belaufen sich in Baden-Württemberg auf rund 29 Euro pro Versicherten (Landtags-Drucksache 15/4369 vom 21.11.2013), während es die Spitzenreiter (Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern) auf fast 71 Euro bringen. Der bundesweite Mittelwert liegt bei 42 Euro.

Die baden-württembergische Ärzteschaft fordert deshalb die Verantwortlichen für den Rettungsdienst auf, den in Baden-Württemberg nachweislich gegebenen Spielraum bei den Kosten "nach oben" zu nutzen, um endlich die für die Einhaltung der im Rettungsdienstgesetz geregelten Hilfsfrist benötigten strukturellen und personellen Ressourcen sicher zu stellen. Hierzu gehört auch eine angemessene Vergütung der Rettungdienstfachkräfte und Notärzte.


Der § 3 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg regelt, dass im "bodengebundenen Rettungsdienst (...) bei der Notfallrettung die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen (Hilfsfrist) maßgebend (ist). Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen."

Diese Pressemitteilung ist auch online abrufbar:
www.aerztekammer-bw.de/40presse

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Quelle:
Landesärztekammer Baden-Württemberg
Ärztliche Pressestelle
Leiter: Dr. med. Oliver Erens
Jahnstraße 38a, D-70597 Stuttgart
Telefon: 07 11 - 769 89 99, Fax: 07 11 - 76 45 23
E-Mail: presse@aerztekammer-bw.de
Internet: www.aerztekammer-bw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Juli 2014