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ETHIK/799: Das Problem der anonymen Kindesabgabe (Infobrief - Deutscher Ethikrat)


Infobrief des Deutschen Ethikrates Nr. 3 - November 2009 - 03/09

Stellungnahme

Das Problem der anonymen Kindesabgabe


Am 26. November hat der Deutsche Ethikrat seine erste Stellungnahme »Das Problem der anonymen Kindesabgabe« veröffentlicht. Im Folgenden werden die Eckpunkte dieser Stellungnahme vorgestellt.


Seit 1999 werden in Deutschland unterschiedliche Formen anonymer Kindesabgabe von kirchlichen und anderen freien Trägern der Schwangeren-, Kinder- und Jugendhilfe sowie von Krankenhäusern angeboten. Sogenannte Babyklappen sollen verhindern, dass Neugeborene getötet oder ausgesetzt werden. Angebote der anonymen Geburt in Krankenhäusern sollen darüber hinaus Frauen, die ihre Mutterschaft geheim halten wollen, eine medizinisch begleitete Entbindung ermöglichen. Die Angebote anonymer Kindesabgabe sind allerdings ethisch und rechtlich sehr problematisch, insbesondere weil sie das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft, das ein wichtiger Teil des in Art. 2 GG geschützten Persönlichkeitsrechts ist, und seine grundrechtlich geschützten Familienrechte, vor allem das Recht auf Beziehung zu seinen Eltern, verletzen. Die bisherigen Erfahrungen mit den Angeboten legen zudem nahe, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass Frauen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihr Neugeborenes töten oder aussetzen, durch die Angebote überhaupt erreicht werden und ihre Kinder somit gerettet werden können. Es ist bislang auch kein Fall bekannt geworden, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass die Mutter ihr Kind getötet oder ausgesetzt hätte, wenn es die Möglichkeit der anonymen Kindesabgabe nicht gegeben hätte. Welches Gewicht man bei der erforderlichen grundrechtlichen Abwägung der betroffenen kollidierenden Grundrechte dem Persönlichkeitsrecht der abgegebenen Kinder einerseits und dem mit den Angeboten bezweckten Lebensschutz von Kindern andererseits zumisst, hängt wesentlich davon ab, welche Wahrscheinlichkeit man für die Lebensgefährdung der abgegebenen Kinder zugrunde legen kann. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines abgegebenen Kindes darf nur dann in Kauf genommen werden, wenn dies zum Schutz des Lebens dieses Kindes geeignet, erforderlich und angemessen ist. Es gibt jedoch auch eine ethische Position, der gemäß selbst die nicht auszuschließende Rettung auch nur eines einzigen Kindes schwerer wiegt als die Güter all der anderen Kinder, Mütter und Väter, die durch die Angebote anonymer Kindesabgabe verletzt werden.

Bei der Beurteilung der verschiedenen Formen der anonymen Kindesabgabe - Babyklappe und anonyme Geburt - ist ethisch auch von Bedeutung, dass anonyme Geburten medizinisch betreut werden und die betroffenen Frauen, anders als bei der Babyklappe, persönlich erreichbar sind und beraten werden können. Außerdem ist bei Babyklappen nicht sicher, ob es überhaupt die Mutter selbst war, die das Kind abgelegt hat, oder ob eine andere Person das Kind gegen ihren Willen abgegeben hat.

Die Auswirkungen der anonymen Kindesabgabe auf die abgebende Mutter und das Kind sind noch nicht untersucht. Es gibt aber zum einen Vergleichsdaten aus Frankreich (»Generation X«) und zum anderen Erkenntnisse der Adoptionsforschung, die auf die Situation der betroffenen Kinder übertragbar sein dürften. Es wird angenommen, dass die durch die Adoption bekannten Probleme im Falle anonymer Kindesabgabe noch verschärft werden.

Der Kontext der Geburt und die Umstände, die zur Wahl anonymer Angebote führen, sind nur ein Teil des Problems. Viele der Mütter, die ihr Kind zur Adoption freigeben, fühlen sich ein Leben lang schuldig, als hätten sie versagt, weil sie ihr Kind verlassen haben, und sind der Überzeugung, dass sie die Entscheidung zur Kindesabgabe nie wieder treffen würden. Sie warten oft ein Leben lang darauf, von ihrem Kind zu hören. Anonym abgebende Mütter haben demgegenüber keine Chance, ihr Kind später wiederzufinden. Auch die Möglichkeit der Verarbeitung der Kindesabgabe ist bei anonym abgebenden Müttern erschwert. Zum einen ist die psychische Konstellation einer Frau, die ihr Kind anonym abgegeben hat, problematischer, zum anderen ist auch die Möglichkeit, über ihre Entscheidung zu sprechen, viel geringer, da das Aufgeben ihrer Anonymität ein zusätzliches Problem darstellt. Die Erfahrungen mit der Praxis anonymer Kindesabgabe legen also nahe, dass den abgebenden Müttern nicht nachhaltig aus ihrer Notlage geholfen wird.

Für Kinder ist die Kenntnis der leiblichen Eltern wichtig, weil sie dem Kind grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, nach den Umständen zu forschen, die dazu geführt haben, dass es weggegeben wurde. Das ist deswegen so wichtig, weil die Identität dieser Kinder sehr stark von der grundlegenden Erfahrung geprägt ist, dass sie von ihren Eltern/ihrer Mutter in fremde Hände gegeben wurden. Oft führt das zu tiefen Traumata, zu mangelndem Selbstwertgefühl, zu Angst vor Wiederholung, häufig sogar zu Schuldgefühlen bei den Kindern. Die Möglichkeit, in einem späteren Stadium der Biografie diesem für die Kinder rätselhaften und äußerst belastenden Geschehen auf den Grund gehen zu können, ist daher von außerordentlicher Bedeutung für die Chance, eine stabile personale Identität aufzubauen. Diese Möglichkeit wird durch die Anonymisierung der Herkunft endgültig genommen, mit lebenslang schwer belastenden Folgen für die Kinder.

In rechtlicher Perspektive ist zu berücksichtigen, dass die anonyme Kindesabgabe in vielfacher Weise geltendem Recht widerspricht. Es ergeben sich Konflikte mit dem Familienrecht, dem Personenstandsrecht, dem Strafrecht und dem Vormundschaftsrecht, wie in der Stellungnahme des Ethikrates ausführlich aufgezeigt wird. Verfassungsrechtlich sind vor allem das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowie das Recht des Vaters auf Kenntnis seiner Nachfahren und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen. Hier ist nach Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Angebote im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte abzuwägen.

Für die ethische Bewertung der verschiedenen Formen anonymer Kindesabgabe stellen sich Fragen auf drei unterschiedlichen Ebenen: Zunächst geht es auf einer grundsätzlichen Ebene um die Bedeutung des Wissens um die eigene biologische Herkunft, die soziale Einbindung in die Herkunftsfamilie und die Verantwortung der Eltern für ihr Kind. Sodann geht es auf der Ebene der Abwägung verschiedener Güter und Rechte um die Fragen, ob und - wenn ja - unter welchen Umständen es ethisch vertretbar sein kann, Kindern auf Dauer den Zugang zur Kenntnis ihrer biologischen Abstammung und zum Umgang mit ihren leiblichen Eltern zu versperren sowie den jeweils nicht abgebenden Elternteilen den Zugang zu ihrem Kind zu nehmen. Auf der Ebene der Verantwortung des Staates geht es schließlich um die Fragen, inwieweit dieser angesichts einer vermuteten Hilfe für wenige grundsätzliche Regelungen mit möglichen Auswirkungen auf das Familienverständnis der Gesellschaft sowie die Ansprüche und Pflichten einzelner Familienmitglieder treffen sollte, die ein Bewusstsein fördern könnten, in dem tragische Ausnahmen zu staatlich gebilligten Handlungsweisen werden - nicht zuletzt vor dem Hintergrund möglichen Missbrauchs. Darüber hinaus ist zu bedenken, welche umfassendere Verantwortung der Staat zur Abwendung außerordentlicher psychosozialer Not einer Mutter trägt, die durch eine anonyme Kindesabgabe wohl allenfalls rudimentär und vorübergehend gelindert werden kann.

Auch wirft der Ethikrat in seinem Bericht vor dem Hintergrund der derzeitigen Duldung der Angebote anonymer Kindesabgabe die Frage auf, inwieweit der Staat es anonymen Personen, die sich aufgrund der Anonymität für ihr Tun nicht verantworten müssen, überlassen darf zu entscheiden, ob seine Rechtsordnung durchgesetzt wird oder nicht.

Der Deutsche Ethikrat möchte mit den folgenden Empfehlungen dazu beitragen, dass den betreffenden schwangeren Frauen und Müttern in ihren Nöten und Konflikten so gut wie möglich geholfen wird, ohne die Rechte anderer, insbesondere ihrer Kinder, zu verletzen.


Der Deutsche Ethikrat empfiehlt:

1. Die vorhandenen Babyklappen und bisherigen Angebote zur anonymen Geburt sollten aufgegeben werden. Die Beendigung der Angebote zur anonymen Kindesabgabe sollte möglichst in einem gemeinsamen Vorgehen aller politisch dafür Verantwortlichen mit den betroffenen Einrichtungen bewirkt werden.

2. Begleitend sollten die öffentlichen Informationen über die bestehenden legalen Hilfsangebote der freien Träger und staatlichen Stellen der Kinder- und Jugendhilfe und der Hilfen für Schwangere und Mütter in Not- und Konfliktlagen verstärkt werden. Des Weiteren sollten Maßnahmen ergriffen werden, um das Vertrauen in die Inanspruchnahme der legalen Hilfsangebote zu verbessern. Das vertrauensvolle Zusammenwirken der kirchlichen und anderen freien Träger mit den staatlichen Stellen der Kinder- und Jugendhilfe ist hierbei von besonderer Bedeutung. Folgende Ziele und Maßnahmen sind wichtig:

Es muss besser bekannt gemacht werden, dass ein Rechtsanspruch auf anonyme Beratung über die möglichen Hilfen in Not- und Konfliktlagen besteht.
Es muss dafür gesorgt werden, dass die legalen Hilfsangebote für Schwangere und Mütter in Not (wie die vertrauliche Vermittlung einer Unterkunft in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder einer Pflegestelle für das Kind) zu jeder Tages- und Nachtzeit niederschwellig erreichbar sind. Dazu zählen beispielsweise die Einrichtung von 24-Stunden-Telefon-Beratung und die Online-Beratung durch Fachkräfte, die für diese Informations- und Beratungstätigkeit besonders geschult sind; die Daten zur Erreichbarkeit dieser Anlaufstellen sollten zum Beispiel in Arztpraxen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an öffentlich frequentierten anderen Orten wie Ämtern und im Internet bekannt gemacht werden.
Die Stellen, die Beratung und Hilfe anbieten, sollten auch dann, wenn sie für die konkrete Fragestellung der Frau formal nicht zuständig sind, so miteinander kooperieren, dass sie ihr effektive und schnelle Hilfe vermitteln können.
Die freien und staatlichen Träger der Schwangeren-, Kinder- und Jugendhilfe sollten wie bei der Jugendhilfeplanung (§ 80 SGB VIII) zur frühzeitigen Kooperation und Abstimmung ihrer Angebote verpflichtet werden.
eine fachkundige Beratung über Hilfsmöglichkeiten in Notlagen sowie eine psychosoziale Beratung sollten auch in Geburtshilfeeinrichtungen effektiv verfügbar sein.
Es muss besser bekannt gemacht werden, dass die Hilfen in Not- und Konfliktlagen vertraulich wahrgenommen werden können und Schutz vor Gefahren durch Dritte bieten und dass die Geburt und die Abgabe eines Kindes in eine Pflegestelle oder zur Adoption dem Sozialdatenschutz und dem Adoptionsgeheimnis unterliegen.
Die Entscheidung von Eltern, ihr Kind zur Adoption freizugeben, um dem Kind das Aufwachsen in einer stabilen eigenen Familie zu ermöglichen, ist als verantwortungsvoller Schritt zu respektieren. Die gesellschaftliche Akzeptanz solcher Entscheidungen muss gefördert werden.

3. Zwar gilt in Notlagen mit unmittelbarer physischer Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind für die Dauer des Notstands die Legitimation des Notstandsrechts für alle, die zur Stelle sind und Hilfe leisten können. Auch darf die medizinische Betreuung einer Frau bei der Entbindung aufgrund der Hilfeleistungspflicht (§ 323c StGB) nicht verweigert werden, selbst wenn sie ihre Identität nicht preisgibt. Vom Notstandsrecht und von der Hilfeleistungspflicht nicht gedeckt ist aber das von einem individuellen akuten Notfall unabhängige Angebot anonymer Kindesabgabe, wie es bei der Unterhaltung einer Babyklappe und dem öffentlich verbreiteten systematischen Angebot anonymer Geburten der Fall ist. Auch nicht gedeckt ist die Unterstützung der Aufrechterhaltung der Anonymität nach Wegfall der akuten Notlage. Solche Angebote sollten daher nicht aufrechterhalten werden.

4. In jedem Fall einer anonymen Kindesabgabe sind folgende
Mindestmaßnahmen zu ergreifen:

a) Unverzügliche Meldung des Kindes beim Jugendamt unter Mitteilung aller Umstände seiner Abgabe.

b) Bestellung eines neutralen, von der Einrichtung, bei der die anonyme Kindesabgabe stattgefunden hat, unabhängigen Vormundes für das Kind.

c) Adoptionsvermittlung eines anonym abgegebenen Kindes nur durch eine Adoptionsvermittlungsstelle, die organisatorisch und personell getrennt ist von der Einrichtung, bei der das Kind abgegeben wurde.

d) Rückgabe des Kindes an die Mutter/Eltern nur über das Jugendamt.

5. Schwangeren/Müttern, die es als notwendig erachten, ihre Mutterschaft vor ihrem sozialen Umfeld zu verbergen, die aber den Kontakt zu öffentlichen Stellen scheuen, weil es ihnen an Vertrauen in die lückenlose Geheimhaltung ihrer Identität mangelt, soll durch ein Angebot geholfen werden, das ihnen einen angemessenen Zeitraum größtmöglicher Vertraulichkeit zur Lösung ihrer Probleme im Rahmen einer Beratung und Begleitung sichert und die Belange des Kindes und des Vaters möglichst wenig und nur vorübergehend für einen möglichst kurzen Zeitraum beeinträchtigt. Zu diesem Zweck sollte durch Gesetz eine »vertrauliche Kindesabgabe mit vorübergehend anonymer Meldung« ermöglicht werden.

Das zu schaffende Gesetz sollte folgende Kernelemente enthalten:

a) Eine Frau, die sich vor, während oder nach der Geburt in der Betreuung einer daafür staatlich anerkannten Beratungsstelle befindet, kann verlangen, dass die nach §§ 18 bis 20 PStG anzuzeigenden Daten für die Dauer eines Jahres ab Geburt des Kindes nur der Beratungsstelle und nicht dem Standesamt mitgeteilt werden.

b) Die Beratungsstelle darf für die Dauer eines Jahres ab Geburt diese Daten an keinen Dritten weitergeben. Nur wenn die Frau ihr Kind zur Adoption freigeben möchte, darf und muss eine Weitergabe ihrer Daten an die Adoptionsvermittlungsstelle erfolgen. Die Adoptionsvermittlungsstelle darf die Daten keinem Dritten weitergeben. Ein Zugriff staatlicher oder privater Stellen auf die bei der Beratungsstelle oder der Adoptionsvermittlungsstelle vorhandenen Daten vor dem Ende der Geheimhaltungszeit ist ausgeschlossen. Die Geheimhaltung endet, wenn die Mutter die Geheimhaltung aufgibt oder das Kind zurücknimmt.

c) Die Beratungsstelle hat das Kind fristgerecht beim Standesamt als vorübergehend anonym zu melden.

d) Die Beratungsstelle hat die ihr bekannten persönlichen Daten der Mutter und des Vaters nach Ende der Geheimhaltungspflicht dem Standesamt nachzumelden, gegebenenfalls mit einem Antrag der Mutter auf Eintragung eines Sperrvermerks.

e) Die Beratungsstelle hat die Schwangere/Mutter umfassend über die für Notlagen bestehenden Hilfsmöglichkeiten für Mutter und Kind, wie Unterkunft in einem Mutter-Kind-Haus, Inpflegenahme des Kindes, Möglichkeit einer Adoption sowie über die Rechte und Pflichten des Vaters und über das Recht des Kindes, seinen Vater zu kennen, aufzuklären und auf die Benennung des Vaters hinzuwirken. Die Adoptionsvermittlungsstelle hat im Rahmen ihrer Beratungspflichten auf die Einbeziehung des Vaters in das Adoptionsverfahren hinzuwirken.

f) Der Beschluss zur Adoption kann erst nach Ende der Geheimhaltungspflicht bzw. nachdem das Gericht Kenntnis von den Daten der Mutter/gegebenenfalls der Eltern erlangt hat, erfolgen.

g) Über die bestehenden Regelungen des Adoptionsrechts hinaus soll das Gericht die Möglichkeit erhalten, die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn der Frau oder dem Kind durch die Einholung der Einwilligung des Vaters oder durch die Kontaktaufnahme mit dem Vater ein unverhältnismäßiger Schaden droht. Die Daten des Vaters sollten aber zur Sicherstellung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seines leiblichen Vaters zumindest in den Adoptionsakten dokumentiert werden, es sei denn, der Vater bleibt im konkreten Einzelfall unbekannt.

In einem ergänzenden Votum bringen zwei Ratsmitglieder zum Ausdruck, dass sie die Empfehlungen des Rates, insbesondere die Angebote der anonymen Kindesabgabe aufzugeben, mittragen, die vom Rat vorgeschlagene gesetzliche Regelung für eine vertrauliche Geburt allerdings nicht für erforderlich halten, weil das Ziel, Frauen zur Bewältigung ihrer Notsituation einen vertraulichen Schutzraum zu gewähren, bereits mithilfe der legalen, niederschwelligen Beratungs- und Hilfsmöglichkeiten erreicht werden kann.

Sechs Mitglieder formulieren ein Sondervotum, demzufolge sie die Empfehlung, die bestehenden Angebote zur anonymen Kindesabgabe sofort oder schrittweise zu schließen, nicht mittragen können, da sie davon ausgehen, dass für den kleinen Kreis von Eltern und Frauen, die den Weg zu den Beratungsstellen nicht finden, das Angebot anonymer Kindesabgabe ein letzter Ausweg sein kann, der ihnen eine Alternative dazu aufzeigt, ihr Kind unversorgt auszusetzen.


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Quelle:
Infobrief Nr. 3 - November 2009 - 03/09, Seite 1 - 3
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. April 2010