Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN


POLITIK/2092: Das E-Rezept kommt - Nutzung ab Januar 2022 verpflichtend (SHÄB)


Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt Nr. 7/8, Juli/August 2021

Das E-Rezept kommt

von PM/BÄK


E-REZEPT. Das elektronische Rezept löst im Laufe dieses Jahres das rosa Papierrezept (Muster 16) ab. Ab Januar 2022 ist die Nutzung des E-Rezepts zur Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel und Rezepturen für alle Vertragsärzte verpflichtend.


Auch Entlassrezepte in Krankenhäusern müssen ab diesem Zeitpunkt als E-Rezept ausgestellt werden, es sei denn, die Ausstellung des E-Rezepts ist aus technischen Gründen nicht möglich oder die Dienste und Komponenten der Telematikinfrastruktur stehen nicht zur Verfügung.

Einführungsstufen

Technisch möglich soll die Ausstellung von E-Rezepten ab dem 1. Juli 2021 sein. Die gematik ist gesetzlich dazu verpflichtet, die technischen Komponenten bis zum 30. Juni 2021 zu entwickeln und bereitzustellen. Dazu gehört auch eine E-Rezept-App, die künftig von den Patienten über den App-Store oder Google Play direkt auf das Smartphone geladen werden kann. Ab Juli 2021 folgt eine dreimonatige Testphase, räumlich begrenzt auf die Fokusregion Berlin-Brandenburg. Anschließend ist die bundesweite Einführung des E-Rezepts das ambitionierte Ziel.

Das E-Rezept wird in mehreren Stufen eingeführt. In der ersten Stufe sollen alle apothekenpflichtigen Arzneimittel elektronisch verordnet werden, wobei auf der Empfängerseite öffentliche Apotheken und Versandapotheken eingebunden werden. Auch in der ausschließlichen Fernbehandlung soll das E-Rezept zum Einsatz kommen.

Die zweite Stufe des E-Rezepts startet am 1. Januar 2023. Dann sollen auch Verordnungen von Betäubungsmitteln und T-Rezepte folgen. Hierbei müssen das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die Landesgesundheitsbehörden eingebunden werden.

Mit der dritten Stufe können Verordnungen für Heil- und Hilfsmittel über das E-Rezept abgebildet und auch Antrags- und Abrechnungsprozesse mit der Krankenkasse elektronisch durchgeführt werden.

In weiteren Stufen sind eine grenzüberschreitende Einlösung und die Einbindung weiterer Akteure und Formate vorgesehen.

Im Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) sind darüber hinaus folgende Termine festgelegt:

• Januar 2023: elektronische Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA),

• Juli 2024: elektronische Verordnung von häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,

• Juli 2025: elektronische Verordnung von Soziotherapien nach § 37a SGB V,

• Juli 2026: elektronische Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, Verbandmittel, Harn- u. Blutteststreifen, Medizinprodukte.

Prozess und benötigte Komponenten

Um ein E-Rezept ausstellen zu können, benötigen Ärzte einen elektronischen Heilberufsausweise (eHBA), mit dem sie eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erstellen können. Die QES ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt. Ein Update des Praxisverwaltungssystems ist notwendig. Für die Nutzung der "Komfortsignatur" ist ein Update des Konnektors erforderlich.

Das E-Rezept wird über das Praxis-IT-System ausgefüllt und mittels eHBA digital unterschrieben. Bei einem Ausfall der Infrastruktur oder einzelner Komponenten kann als Ersatzverfahren weiterhin das Papierrezept genutzt werden. Ein E-Rezept kann eine Fertigarzneimittel- bzw. Wirkstoffverordnung, eine Rezeptur oder eine per Freitextfeld beschriebene Verordnung enthalten. Inhaltlich sind die Angaben identisch mit dem Papierrezept. Bis zu drei Arzneimittel (Rezeptcodes) lassen sich in einem Sammelcode zusammenfassen.

Aus dem Praxissystem wird das Rezept über die Telematikinfrastruktur an einen gesicherten E-Rezept-Server - einen sogenannten Fachdienst - übermittelt. Im Fachdienst werden alle E-Rezepte verschlüsselt abgelegt. Von dort werden die Verordnungen in die E-Rezept-App des Patienten und in die Apothekensysteme heruntergeladen.

Alternativ zum E-Rezept auf dem Smartphone, können Patienten, wenn sie es wünschen, einen Papierausdruck in der Arztpraxis erhalten und in der Apotheke vorlegen. Der Papierausdruck des Rezepts ist mit einem 2D-Barcode und Informationen zu den verschriebenen Arzneimitteln versehen. In diesem Fall benötigt die Praxis einen Drucker, der mindestens eine Auflösung von 450 dpi drucken kann.

Alle Schritte zur Vorbereitung des Rezeptes einschließlich des Ausdruckens, falls der Versicherte das wünscht, können von Praxisangestellten vorgenommen werden, vor allem, wenn es sich um ein Wiederholungsrezept handelt.

Einlösen in der (Versand)Apotheke

Nutzen Patienten die E-Rezept-App über ihr Smartphone, können sie das E-Rezept vom E-Rezept-Server in ihre App laden. Für das Einlösen gibt es zwei Möglichkeiten: Das E-Rezept wird persönlich in einer Vor-Ort-Apotheke vorgezeigt oder die Patienten wählen die Apotheke per Smartphone aus und senden das E-Rezept an diese Apotheke. Bei dieser kann es sich auch um eine Versandapotheke handeln.

Über die E-Rezept-App können Patienten zudem bereits eingelöste Rezepte und Protokolldaten einsehen. Bezüglich der Dauer der Einlösbarkeit des E-Rezepts gelten die gleichen Regelungen wie beim Papierrezept. Informationen zu dispensierten Arzneimitteln sollen für Patienten künftig ebenfalls in einer Arzneimittelliste abgelegt werden. Diese dient als Grundlage für Informationen des elektronischen Medikationsplans und kann in der elektronischen Patientenakte abgelegt werden. Wurde ein E-Rezept eingelöst, wird es nach 100 Tagen automatisch vom E-Rezept-Server gelöscht.

Die Abrechnung des E-Rezepts erfolgt für gesetzlich Versicherte wie bisher über das Apothekenrechenzentrum (ARZ). Nach der Abgabe des Arzneimittels erhält die Apotheke eine Bestätigung vom Fachdienst in der Telematikinfrastruktur und kann damit die Abrechnung des E-Rezepts gegenüber der jeweiligen Krankenkasse vornehmen.

*

Quelle:
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt Nr. 7/8, Juli/August 2021
74. Jahrgang, Seite 34
Herausgeber: Ärztekammer Schleswig-Holstein
Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg
Telefon: 04551/803-0, Fax: 04551/803-101
E-Mail: info@aeksh.de
Internet: www.aeksh.de
 
Das Schleswig-Holsteinische Ärzteblatt erscheint 12-mal im Jahr.

veröffentlicht in der Online-Ausgabe des Schattenblick zum 24. August 2021

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang