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DEMENZ/426: Meine Rechte als Bevollmächtigter oder Betreuer (Alzheimer Info)


Alzheimer Info, Ausgabe 4/18
Nachrichten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft Selbsthilfe Demenz

Meine Rechte als Bevollmächtigter / Betreuer
Was darf ich für meine Angehörigen entscheiden?

von Bärbel Schönhof


Im Zusammenhang mit demenziellen Erkrankungen wird immer wieder zu Recht darauf hingewiesen, dass möglichst frühzeitig daran gedacht werden sollte, auch juristisch Vorsorge zu treffen. Dies ist wichtig, um auch bei fortgeschrittener Erkrankung Entscheidungen für die oder den Betroffenen wirksam treffen zu können. Das kann mittels Vorsorgevollmacht oder rechtlicher Betreuung geschehen. Doch welche Rechte ergeben sich daraus, wenn Angehörige zum Bevollmächtigten oder rechtlichen Betreuer bestellt werden? Was dürfen Angehörige in dieser Position oder gar, was müssen sie tun?

Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten, denn sie hängt davon ab, welchen Inhalt die Vorsorgevollmacht hat oder mit welchen Aufgabenkreisen die Angehörigen zum rechtlichen Betreuer bestellt wurden.

Aufgabenbereiche der Bevollmächtigten / Betreuer

In der Gestaltung der Vollmacht besteht zunächst einmal eine große Freiheit. Man kann alle Bereiche, die ggf. jemals in Betracht kommen, in eine Vollmacht aufnehmen. Dies geschieht rein vorsorglich, da zu einem späteren Zeitpunkt die Vollmacht ggf. nicht mehr ergänzt werden kann. So können die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Heimangelegenheiten, Vertretung vor Behörden und vieles mehr in die Vollmacht aufgenommen werden. Bei der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vergibt das Betreuungsgericht jedoch nur die Aufgabenkreise, die zum aktuellen Zeitpunkt erforderlich sind. Erweitert sich der Bedarf später, muss die Betreuung ebenfalls mit dem entsprechenden Aufgabenkreis, beispielsweise Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, ergänzt werden.

Einsicht in die Pflegedokumentation

Im Rahmen solcher Aufgabenkreise haben die Bevollmächtigen / Betreuer das Recht, aber auch die Pflicht, die Interessen der erkrankten Angehörigen wahrzunehmen und ggf. auch durchzusetzen. So beinhaltet der Aufgabenkreis "Heimangelegenheiten" nicht nur das Recht, einen Heimvertrag abzuschließen oder die Kontakte zur Heimleitung wahrzunehmen. Dieser Aufgabenkreis gibt dem Bevollmächtigten / Betreuer auch das Recht, Einsicht in die Pflegedokumentation zu nehmen. Das Recht auf Einsicht in die eigene Pflegedokumentation steht grundsätzlich jeder Heimbewohnerin und jedem Heimbewohner zu. Kann sie oder er dies nicht selbst bewerkstelligen, geht das Einsichtsrecht auf den Bevollmächtigten / Betreuer über. Gegen Kostenerstattung können auch Kopien der Dokumentation gefordert werden.

Wahrung der Privatsphäre

Ähnlich verhält es sich bei der Frage, wie weit die Privatsphäre der Bewohner in einer stationären Einrichtung oder auch einer Demenz-WG zu gewähren ist, und welche Rechte die Bevollmächtigten / Betreuer in dieser Situation haben. Hier lohnt sich ein Blick in das Grundgesetz (GG). Artikel 13 GG regelt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Dies gilt grundsätzlich auch im Pflegeheim. Dabei eingeschlossen ist das Selbstbestimmungsrecht der Bewohnerinnen und Bewohner darüber, wer wann und unter welchen Bedingungen Zugang zur eigenen Wohnung, zum eigenen Zimmer haben soll. Dies gilt auch für die Frage, welche Kontakte die oder der Betreffende nach außen pflegen will oder nicht. Aber auch in der eigentlichen Pflegesituation hat Artikel 13 GG entsprechende Bedeutung. Denn die Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner ist auch durch den Heimträger und dessen Personal zu respektieren. Wünscht ein Heimbewohner, dass die Zimmertür zu seiner "Wohnung" geschlossen bleibt, dass vor dem Eintreten angeklopft wird, ist diesen Wünschen Folge zu leisten. Die Bevollmächtigten / Betreuer haben in dieser Situation auch das Recht, diesen Wunsch durchzusetzen. In den Pflege- bzw. Heimverträgen ist in der Regel schriftlich festgehalten, zu welchen Zwecken das Betreten der Räumlichkeiten durch das Pflegepersonal notwendig und deshalb auch zu gestatten ist. Dies ist in erster Linie der Zweck der Pflege und der Verpflegung, kann aber auch zu Wartungszwecken und auch in Notfällen erforderlich sein.

Freiheitsentziehende Maßnahmen

Ein heikler Punkt in der Wahrnehmung der Rechte der erkrankten Angehörigen kann die Frage nach freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Sturz- und Verletzungsgefahr sein. Um eine Entscheidung hierüber treffen zu können, ist es notwendig, dass in der Vollmacht die Erlaubnis erteilt wird, über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden zu dürfen. Für rechtliche Betreuer ist ebenfalls der Aufgabenkreis freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich. Steht eine Entscheidung an, muss zunächst geklärt werden, welche Gefährdung besteht. Denn nur bei erheblicher gesundheitlicher Gefährdung (und damit ist nicht ein einfacher blauer Fleck gemeint, sondern eine ernste und ggf. lebensbedrohliche Verletzung) dürfen freiheitsentziehende Maßnahmen überhaupt in Erwägung gezogen werden.

Hierzu darf der Bevollmächtigte / rechtliche Betreuer zunächst Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen, um zu prüfen, seit wann und in welchem Maße die Gefährdung besteht, welche alternativen Maßnahmen das Heim ergriffen hat, ob diese Maßnahmen greifen oder nicht greifen, und welches gesundheitliche Risiko besteht. All dies muss aus der Pflegedokumentation hervorgehen. Ist eine freiheitsentziehende Maßnahme unabdingbar zum Schutz der erkrankten Angehörigen, kann der Bevollmächtigte / rechtliche Betreuer einer solchen Maßnahme zustimmen. Allerdings ist eine solche Zustimmung nur wirksam, wenn gleichzeitig eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes eingeholt wird. Denn der Entzug oder die Einschränkung der Freiheit, auch in der Pflege, ist rechtlich nur erlaubt, wenn dies ein Richter bzw. eine Richterin gestattet.

Medizinische Versorgung

Unabdingbar ist die Einbeziehung der Bevollmächtigten / rechtlichen Betreuer in die medizinische Versorgung der erkrankten Angehörigen. Beinhaltet die Vollmacht den Bereich der Gesundheitsfürsorge oder ist der rechtliche Betreuer mit diesem Aufgabenkreis betraut, müssen diese nicht nur zwingend in die medizinische Behandlung eingebunden werden, sie müssen insbesondere bei der Gabe von Medikamenten um Erlaubnis gefragt werden. Die alltägliche Handhabung, dass die medikamentöse Versorgung "auf dem kurzen Weg" zwischen Pflegepersonal und Arzt geregelt wird, ohne dass die Bevollmächtigten / Betreuer davon Kenntnis bekommen, geschweige denn um Erlaubnis gefragt werden, stellt einen Straftatbestand der Körperverletzung dar. Alle medizinischen Aspekte sind vorher zwischen Arzt und Bevollmächtigtem / Betreuer zu besprechen und vom Bevollmächtigten / Betreuer zu erlauben. Dies gilt auch für Änderungen in der Medikation, es sei denn, es handelt sich um eine Notfallbehandlung.

Diese wenigen Beispiele zeigen, dass die Rechte der Bevollmächtigten / Betreuer sehr weitreichend sind, dass daraus aber auch eine gewisse Verantwortung und Verpflichtung entsteht. Um hier kein unüberschaubares Haftungsrisiko einzugehen, sollten die bevollmächtigten Angehörigen oder auch die ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer ihre Privathaftpflichtversicherung darüber informieren, dass eine solche Verantwortung übernommen wurde.


Bärbel Schönhof Assessorin jur.


Lehrbeauftragte der Privaten Universität Witten/Herdecke

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Quelle:
Alzheimer Info, Ausgabe 4/18, S. 10 - 11
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. März 2019

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