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JUSTIZ/8336: Kriminalität und Rechtsprechung - 13.12.2019 (SB)


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BGH fordert Toleranz für Kindertagesstätte

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Freitag entschieden, daß Kindertageseinrichtungen in Mietshäusern von den Bewohnern zu dulden sind, wenn der Mietvertrag eine derartige Nutzung nicht ausdrücklich ausschließt. Im aktuellen Fall war in Räumlichkeiten, welche für Büros oder Läden vorgesehen waren, ein Eltern-Kind-Zentrum eingezogen. Die darüber wohnenden Vermieter fühlten sich belästigt und klagten zunächst erfolgreich auf Unterlassung des Lärms im Erdgeschoß der Münchner Wohnanlage vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht München. Die Karlsruher Richter beriefen sich bei ihrer gegenteiligen Entscheidung auf das Bundesimmissionsschutzgesetz, wonach die von Kindern erzeugten Geräusche im Regelfall nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind. Das Gericht konstatierte eine Ausstrahlungswirkung der Regelung auf Toleranz für Kinderlärm und eine kinderfreundliche Gesellschaft. Das gilt ebenso für die nicht zu enge Auffassung des Eltern-Kind-Zentrums als einer Kindertageseinrichtung, auch wenn sich das dortige Angebot zum Teil an Eltern richtet.

13. Dezember 2019


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