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FINANZEN/1057: Inländische Streubesitzdividenden bleiben steuerfrei


Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion - 28. November 2012

Inländische Streubesitzdividenden bleiben steuerfrei

Junge Start Up-Firmen und die betriebliche Altersvorsorge profitieren



Die unionsgeführte Koalition hat am heutigen Mittwoch im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages das Gesetz zu Streubesitzdividenden ("Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09") beschlossen. Es geht dabei darum, ein Verfahren zur Erstattung der Kapitalertragsteuer an ausländische Körperschaften zu regeln. Hierzu erklären der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter Flosbach, und der zuständige Berichterstatter, Dr. Mathias Middelberg:

"Der heutige Beschluss ist ein gutes Signal für die Wirtschaft, genauso wie für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen: Inländische Streubesitzdividenden bleiben auch künftig steuerfrei. Hiervon profitieren z. B. junge Start Up-Firmen, die zur Risikostreuung das Kapital oft über viele Investitionen verteilen. Des Weiteren hat das erhebliche Bedeutung für die private Altersvorsorge. Denn große Arbeitgeber unterlegen ihre Pensionsverpflichtungen in der Regel auch mit Streubesitzbeteiligungen.

Wir setzen damit europäische Vorgaben zur Aufhebung einer Diskriminierung in verträglicher Weise für den Wirtschaftsstandort und Finanzplatz Deutschland um. Der Europäische Gerichtshof hatte angemahnt, eine ausländische Körperschaft, die Streubesitzdividenden in Deutschland hält, steuerlich nicht anders zu behandeln als eine inländische Körperschaft mit solchen Beteiligungen.

Künftig wird im Gesetz verbindlich vorgegeben werden, wie die Kapitalertragsteuer, die auf Streubesitzdividenden im Inland einbehalten wird, bei EU-Ausländern erstattet werden kann. Wichtig ist: Die Erstattung ist - wie es z. B. bereits unser österreichischer Nachbar tut - an klare Bedingungen geknüpft: Die Erstattung kommt nur in Frage, soweit die ausländische Körperschaft die deutsche Kapitalertragsteuer nicht bereits im Ausland anrechnen lassen kann.

Grüne und Linke zeigten sich hier wieder einmal unverantwortlich: Sie setzten sich dafür, die Diskriminierung in der Weise abzuhelfen, dass künftig auch alle inländischen Streubesitzdividenden besteuert werden. Dies hätte zu wahren Steuererhöhungsorgien geführt. Denn bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen würde die Steuer auf jeder Ebene anfallen und sich vervielfachen. Dem treten wir mit Entschiedenheit entgegen: Europäische Vorgaben können nicht immer einseitig zu Lasten der deutschen Wirtschaft ausgelegt werden."


Hintergrund:

In- und ausländische Beteiligungserträge bei Körperschaften sind nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei.

Der Kapitalertragsteuerabzug wird bei Dividenden unabhängig von der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG durchgeführt. Bei unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung in voller Höhe angerechnet werden. Bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen ohne inländische Betriebsstätte hat der Kapitalertragsteuereinbehalt hingegen grundsätzlich abgeltende Wirkung (= ist endgültig).

Der Europäische Gerichtshof hat Ende 2011 entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei ausländischen Dividendenempfängern mit Streubesitzbeteiligungen einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt.

Der Bundesrat fordert weitergehend (in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2013), künftig generell die inländische Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitz (= bis Beteiligungshöhe 10 %) aufzuheben. Dies lehnen die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP ab.

Die 2./3. Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum des Deutschen Bundestages ist für den 29. November 2012 vorgesehen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 14. Dezember 2012 mit dem Vorhaben befassen. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Quelle:
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. November 2012