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BUNDESTAG/8371: Heute im Bundestag Nr. 510 - 07.05.2019


Deutscher Bundestag
hib - heute im bundestag Nr. 510
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Dienstag, 7. Mai 2019, Redaktionsschluss: 09.44 Uhr

1. Mitwirkung der Aktionäre
2. Klarstellungen zu Fixierungsanordnungen
3. Zwangs- und Kinderehen in Deutschland
4. Gleichgeschlechtliche Paare in der EU
5. Anpassung der Betreuervergütung
6. Einflussnahme von Interessenvertretern


1. Mitwirkung der Aktionäre

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/mwo) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vorgelegt (19/9739). Die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 soll die langfristige Mitwirkung der Aktionäre fördern ist bis zum 10. Juni 2019 in deutsches Recht umzusetzen. Der Entwurf sieht unter anderem eine Verbesserung der Möglichkeiten der börsennotierten Gesellschaften zur Kommunikation mit ihren Aktionären vor. Für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater werden im Aktiengesetz Transparenzpflichten verankert. Zur Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung sieht die Richtlinie ein Votum der Hauptversammlung über das als Rahmenregelung für die zukünftige Vergütung angelegte Vergütungssystem sowie einen Vergütungsbericht vor, mit dem vergangene Zahlungen offenzulegen sind. Diese Vorgaben sollen nach dem Entwurf unter Ausnutzung der gewährten Wahlmöglichkeiten behutsam in das deutsche, dualistische System umgesetzt werden. Insbesondere ist vorgesehen, dass das nunmehr turnusgemäß verpflichtende Votum der Hauptversammlung über das Vergütungssystem des Vorstands inhaltlich lediglich beratenden Charakter hat, so dass die Kompetenz zur Festsetzung und Entwicklung eines entsprechenden Systems weiterhin eindeutig beim Aufsichtsrat verbleibt.

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2. Klarstellungen zu Fixierungsanordnungen

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/mwo) Nach den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD (19/8939) hat nunmehr die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen vorgelegt (19/9767). Mit dem Entwurf soll dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) für Fixierungen in der gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (der sogenannten Zivilhaft) Rechnung getragen werden. Für freiheitsentziehende Fixierungsanordnungen in der Strafhaft, dem Maßregelvollzug, der Untersuchungshaft, der vorläufigen Unterbringung und im Jugendarrest wird ein richterliches Verfahrensrecht geschaffen. In dem Urteil stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass es sich bei der 5- Punkt- sowie bei der 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) handelt, die von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher nicht gedeckt ist und daher den Richtervorbehalt im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 Satz 1 GG abermals auslöst.

Wie es in dem Entwurf heißt, kommt dem Bund aufgrund der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz lediglich für Fixierungen im Bereich der Zivilhaft zu, so dass in diesem Bereich auch die Voraussetzungen für Fixierungsanordnungen sowie die konkrete Art der Durchführung bundesgesetzlich zu bestimmen sind. Für den Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs, im Bereich des Untersuchungshaftvollzugs und des Vollzugs der einstweiligen Unterbringung sowie im Jugendarrest sei die Befugnis des Bundes auf die Regelung des gerichtlichen Verfahrensrechts bei freiheitsentziehenden Fixierungen beschränkt. Insoweit werde im Strafvollzugsgesetz eine Verweisung auf die für Unterbringungssachen nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) geltenden Bestimmungen vorgesehen. Auch für Fälle der freiheitsentziehenden Fixierung psychisch Kranker soll bundeseinheitlich die Anwendung des FamFG vorgesehen und damit einem Anliegen der Länder entsprochen werden.

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3. Zwangs- und Kinderehen in Deutschland

Recht und Verbraucherschutz/Antwort

Berlin: (hib/mwo) Angaben zur Zahl der in Deutschland lebenden minderjährigen ausländischen Personen mit dem Familienstand "verheiratet" vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen im Juli 2017 kann die Bundesregierung nicht machen. Rückwirkend könnten valide Daten aus dem Ausländerzentralregister erst ab dem Jahr 2018 ermittelt werden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/9746) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/9222). Eine entsprechende Tabelle ist der Antwort beigefügt. So waren zum 31. März 2018 306 Personen registriert und zum 31.März 2019 179 Personen. Wie es weiter in der Antwort heißt, ist das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist in Paragraf 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) geregelt. Gemäß Artikel 30, 83 des Grundgesetzes sei die Ausführung dieser Regelungen Aufgabe der Länder. Im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten kommunalen Selbstverwaltung führten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Altersfeststellungsverfahren durch. Statistische Daten zur Anzahl der Fälle lägen der Bundesregierung nicht vor. Auch zur Zahl aufgehobener Kinderehen gebe es keine Erkenntnisse.

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4. Gleichgeschlechtliche Paare in der EU

Recht und Verbraucherschutz/Antwort

Berlin: (hib/mwo) Die Bundesregierung setzt sich auf der Basis der EU-Leitlinien zum Schutz der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen (LSBTTI) aktiv gegen Diskriminierung und andere Menschenrechtsverletzungen aufgrund von sexueller Orientierung und Gender-Identität ein. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/9727) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/9245). Bezüglich der Bewertung der menschenrechtlichen Lage in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird auf die hierfür zuständigen internationalen Mechanismen verwiesen.

Weiter heißt es unter anderem, die Bundesregierung beobachte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch im Hinblick darauf, inwieweit der Schutz der sexuellen Identität durch die anderen Mitgliedstaaten tatsächlich gewährt wird, und setze sich im Komitee der Ministerbeauftragten des Europarats für eine konsequente Umsetzung der EGMR-Urteile ein. Nach Kenntnis der Bundesregierung seien gleichgeschlechtliche Ehen bisher nicht in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Verwiesen wird in der Antwort auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die Auswirkungen auf das Residenzrecht haben könnte, wenn bei einer in Deutschland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe eines EU-Bürgers oder einer EU-Bürgerin der Ehepartner oder die Ehepartnerin aus einem Nicht-EU-Land stammen und sich beide gemeinsam in einem Mitgliedstaat niederlassen wollen. Entsprechend bemühe sich das Auswärtige Amt in besonderer Weise, etwa in Rumänien, die Rechtsstellung von LSBTTI-Personen anzusprechen und dabei auch durch engen Kontakt zu NGOs und sichtbare Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen die Öffentlichkeit für das Thema zu sensibilisieren.

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5. Anpassung der Betreuervergütung

Recht und Verbraucherschutz/Unterrichtung

Berlin: (hib/mwo) Die Bundesregierung hat ihren Entwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (19/8694) verteidigt und die in der Stellungnahme des Bundesrates enthaltenen Änderungsvorschläge abgelehnt. In einer Unterrichtung (19/9765) schreibt die Bundesregierung, die Auffassungen der Länderkammer zu einzelnen Punkten würden nicht geteilt. So heißt es in der Gegenäußerung unter anderem, die Finanzierung der Betreuer- und Vormündervergütung sei bei Mittellosigkeit der betroffenen Person Aufgabe der Länder. Auch gebe es aus Bundessicht keine Notwendigkeit zur Anpassung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder. Die grundsätzlichen Überlegungen zu Optimierungsmöglichkeiten würden zur Kenntnis genommen. Änderungsvorschläge des Bundesrates betrafen unter anderem die Erhöhung der Aufwandspauschale der Verfahrenspfleger, die Evaluierung des Gesetzes und dessen Inkrafttreten.

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6. Einflussnahme von Interessenvertretern

Recht und Verbraucherschutz/Kleine Anfrage

Berlin: (hib/mwo) Die Fraktion Die Linke hat drei weitere Kleine Anfragen (19/9453, 19/9454, 19/9519) zum Thema Einflussnahme von Interessenvertretern auf Gesetzentwürfe der Bundesregierung gestellt. Dabei handelt es sich um den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen und den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) (Bundesratsdrucksachen 101/19, 134/19, 156/19).

Wie es in den weitestgehend wortgleichen Anfragen heißt, wissen die Mitglieder des Bundestages nach Einschätzung der Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen der Entwürfe, die gegebenenfalls durch externe Dritte im Prozess der Erstellung eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge gegebenenfalls beruhen. Der Bundestag habe jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme beziehungsweise positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Grundsätzlich seien der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten wichtig, und deren Positionen sollten auch berücksichtigt werden, schreiben die Fragesteller. Dies müsse nur für den Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. Davon ausgehend fragen die Abgeordneten detailliert unter anderem nach eingegangenen Stellungnahmen, Kriterien der Beteiligung von Interessenvertretern an der Verbändeanhörung, der Übernahme von Regelungsvorschlägen sowie nach Kontakten von Vertretern der Bundesregierung mit externen Dritten im Zusammenhang mit den Gesetzesvorschlägen.

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Quelle:
Heute im Bundestag Nr. 510 - 07. Mai 2019 - 09.44 Uhr
Herausgeber: Deutscher Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. Mai 2019

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