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BUNDESTAG/9262: Heute im Bundestag Nr. 1412 - 12.12.2019


Deutscher Bundestag
hib - heute im bundestag Nr. 1412
Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Donnerstag, 12. Dezember 2019, Redaktionsschluss: 14.57 Uhr

1. Mietpreisbremse soll verschärft werden
2. Entschädigung bei unrechtmäßiger Haft
3. Änderung der Finanzgerichtsordnung
4. Änderung im Maklerrecht
5. Upskirting soll strafbar werden
6. Gegen Lieferengpässe bei Arzneimitteln
7. Online-Antragstellung von BAföG


1. Mietpreisbremse soll verschärft werden

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin : (hib/MWO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vorgelegt (19/15824). Zum einen solle es den Ländern ermöglicht werden, heißt es in dem Entwurf, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Geltungsdauer einer solchen Rechtsverordnung solle wie bisher höchstens fünf Jahre betragen. Zum anderen solle der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert werden. Auf diese Weise solle das Potential der Mietpreisbremse besser ausgeschöpft werden. Insgesamt strebe der Entwurf einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern an.

Wie die Bundesregierung schreibt, haben die durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.April 2015 eingeführten Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn (sogenannte Mietpreisbremse) dort, wo sie durch Erlass einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung zur Anwendung kommen, den Mietenanstieg moderat verlangsamt. Die für die Einführung der Regelungen der Mietpreisbremse maßgebliche Ausgangslage bestehe im Wesentlichen fort. Ein baldiges Auslaufen der Mietpreisbremse erscheint deshalb nicht sinnvoll. Zudem habe sich gezeigt, dass die derzeitige Ausgestaltung Vermietern ökonomische Anreize bietet, sich nicht an die Mietpreisbremse zu halten.

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2. Entschädigung bei unrechtmäßiger Haft

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die AfD-Fraktion hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Entschädigungsrechts für zu Unrecht erlittene Haft vorgelegt (19/15785). Eine Beibehaltung der aktuellen Regelung sei unangemessen, heißt es in dem Entwurf, in dem auch auf einen Beschluss der Konferenz der Justizminister vom November 2017 verweisen wird, nach dem die Bundesregierung gebeten werden soll, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine deutliche Erhöhung der Haftentschädigung vorsieht. Die AfD-Vorlage sieht unter anderem vor, den Entschädigungsanspruch für Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, auf 100 Euro und, sofern die Freiheitsentziehung länger als 12 Monate dauert, auf 200 Euro je angefangenen Tag der Freiheitsentziehung zu erhöhen.

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3. Änderung der Finanzgerichtsordnung

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung (FGOÄndG) vorgelegt (19/15826). Danach soll die Finanzgerichtsordnung um eine Regelung ergänzt werden, die es erlaubt, Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten sowie Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Universitäten zu Richterinnen und Richtern im Nebenamt zu ernennen.

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass nach derzeitiger Rechtslage bei den Finanzgerichten keine Richterinnen und Richter auf Zeit (im Nebenamt) beschäftigt werden können, da dies einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Zwar könnten auch nach aktueller Rechtslage Richterinnen und Richter anderer Gerichtsbarkeiten und Universitätsprofessorinnen und -professoren als Richterinnen und Richter in finanzgerichtlichen Prozessen eingesetzt werden. Hierfür müssten die betreffenden Personen allerdings zu Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Diese Möglichkeit erweise sich bei schwankendem Geschäftsanfall als unflexibel. Demgegenüber könnte die Bestellung einer Richterin oder eines Richters auf Zeit bei rückläufigen Fallzahlen ausgesetzt werden.

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4. Änderung im Maklerrecht

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser vorgelegt (19/15827). Wie die Bundesregierung schreibt, wird die Bildung von Wohneigentum auch durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert, die zumeist aus Eigenkapital geleistet werden müssen. Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten Kaufinteressenten dabei häufig keinerlei Einfluss.

Die Änderungen im Maklerrecht zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen, wie es in dem Entwurf heißt. Unter anderem soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden. Die Weitergabe von Maklerkosten soll vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden; jedoch soll diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.

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5. Upskirting soll strafbar werden

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Bildaufnahmen des Intimbereichs, das sogenannte Upskirting, sollen strafbar werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches vor (19/15825). Danach macht sich strafbar, wer absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine derartige Bildaufnahme überträgt. Gleichfalls unter Strafe gestellt wird das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer solcherart hergestellten Aufnahme. Mit der Strafvorschrift soll dem Entwurf zufolge erreicht werden, dass das Unrecht derartiger Taten in das Bewusstsein der Bevölkerung gebracht wird, ?potentielle Täter abgeschreckt werden, ein wirksamerer Schutz der Opfer bewirkt wird und Täter auch strafrechtlich wegen eines Sexualdelikts zur Verantwortung gezogen werden können.

In der Vorlage wird darauf verwiesen, dass sich Bildaufnahmegeräte in einem Umfang und in einer Form verbreitet haben, die es jedermann ermöglichen, an nahezu jedem Ort und zu jeder Zeit Bildaufnahmen von Dritten in hoher Qualität zu erstellen. Das geschehe häufig, ohne dass betroffene Personen dies bemerken und auf unbefugte Aufnahmen reagieren könnten. Durch die ständige Verfügbarkeit von Smartphones oder anderen technischen Geräten mit Bildaufnahmefunktion und deren unauffällige wie auch einfache Handhabbarkeit bestehe die für Dritte unabsehbare Gefahr, ungewollt zum Gegenstand einer fremden Bildaufnahme zu werden. Bereits die Herstellung und nicht erst die Verbreitung derartiger Aufnahmen erweise sich gerade in den Fällen als tiefgreifender Rechtseingriff, in denen der Intimbereich betroffen ist.

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6. Gegen Lieferengpässe bei Arzneimitteln

Gesundheit/Antrag

Berlin: (hib/PK) Die AfD-Fraktion fordert in einem Antrag (19/15789) die wirksame Begrenzung von Lieferengpässen bei Arzneimitteln. Deutschland sei bei der Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln von Lieferungen aus dem Nicht-EU-Ausland abhängig.

Pharmafirmen müssten eine voraussichtlich über zwei Wochen hinausgehende Nichtverfügbarkeit eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels in Deutschland unverzüglich melden. Die entsprechenden Arzneimittel dürften auch nicht exportiert werden.

Ferner sollte die Vergabe von Rabattverträgen derart geändert werden, dass Zuschläge grundsätzlich auf mindestens zwei unterschiedliche Anbieter verteilt werden. Von denen müsse mindestens einer sowohl das Fertigarzneimittel als auch den darin enthaltenen Wirkstoff innerhalb der EU herstellen lassen.

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7. Online-Antragstellung von BAföG

Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung/Antwort

Berlin: (hib/ROL) Die BAföG-Online-Antragstellung ist ein Pilotprojekt im Themenfeld Bildung des föderalen Digitalisierungsprogramms des IT-Planungsrates und wurde in einem Digitalisierungslabor bearbeitet. Die BAföG-Verwaltung selbst ist hingegen nicht Gegenstand des Digitalisierungslabors BAföG-Online. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/14789) auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/14242). Alle Länder seien der Verpflichtung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nachgekommen, bis zum 1. August 2016 eine elektronische Antragstellung zu ermöglichen. Die Bundesregierung erwartet in Zukunft einen deutlichen Anstieg der online gestellten BAföG-Anträge.

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Quelle:
Heute im Bundestag Nr. 1412 - 12. Dezember 2019 - 14.57 Uhr
Herausgeber: Deutscher Bundestag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Dezember 2019

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