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BADEN-WÜRTTEMBERG/773: Welle von unseriösen Inkassopraktiken im Land (LBW)


Landtag von Baden-Württemberg - Pressemitteilung 058/2012

Sitzung des Landwirtschaftsausschusses
Welle von unseriösen Inkassopraktiken im Land



Stuttgart. Allein im Zeitraum zwischen Juli und September 2011 sind in 466‍ ‍Fällen baden-württembergische Verbraucherinnen und Verbraucher Opfer unseriöser Geschäftspraktiken von Inkassounternehmen geworden. Diese Zahlen der Verbraucherzentrale wurden in der Sitzung des Ausschusses für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bei der Beratung eines entsprechenden CDU-Antrags diskutiert. Wie der Vorsitzende des Gremiums, der CDU-Abgeordnete Karl Traub, nach Angaben der Landtagspressestelle am Mittwoch, 9. Mai 2012, mitteilte, bleibt die Dunkelziffer, also die Zahl der nicht gemeldeten Fälle, offen.

Traub zufolge bezeichnet die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als sogenanntes unseriöses Inkasso ein Geschäftsmodell, bei dem Verbraucher von Inkassounternehmen mit Forderungen konfrontiert werden, die für sie nicht nachvollziehbar sind. Unseriöse Unternehmen seien unter anderem daran erkennbar, dass in den Anschreiben die notwendigen Informationen fehlten, um beurteilen zu können, ob die Zahlungsaufforderung berechtigt sei. Die Schreiben enthielten oftmals weit überhöhte, unberechtigte oder erfundene Nebenforderungen. Auch würden Gerichtsurteile zitiert oder beigelegt, um den Eindruck zu erwecken, dass eine abschließende Entscheidung und eine Zahlungsverpflichtung vorliege.

Um Inkassodienstleistungen erbringen zu können, sei nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) eine Eintragung im sogenannten Rechtsdienstleistungsregister erforderlich, so Traub. Die Dienstleister müssten persönlich geeignet und zuverlässig sein sowie über eine besondere Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. In Baden-Württemberg erfolge die Registrierung durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte.

Die Verbraucher sind laut Traub nicht verpflichtet, unberechtigten Forderungen nachzukommen. Es bestehe die Möglichkeit, die Amts- oder Landgerichtspräsidenten über unseriös empfundene Praktiken zu informieren. Diese prüften, ob die Registrierung des Inkassounternehmens widerrufen werden könne. Zudem könnten sich die betroffenen Verbraucher an die Verbraucherzentrale wenden, die kostenfrei weitergehende Informationen und Musterbriefe zur Verfügung stelle, aber auch eine individuelle Beratung anbiete.

Wie der Ausschussvorsitzende weiter ausführte, stehe die Landesregierung zusätzlichen Sanktionsmöglichkeiten im Falle unseriöser Inkassopraktiken aufgeschlossen gegenüber. Beispielsweise könnten im RDG neben dem Widerruf weitere Maßnahmen wie die Verhängung von Bußgeldern verankert werden. Darüber hinaus habe sich der Bundesrat wiederholt für gesetzliche Regelungen ausgesprochen, um unseriöse Praktiken zu unterbinden. So sei gefordert worden, die Inkassodienstleister gesetzlich zu verpflichten, den Verbraucher umfassend über den angeblichen Gläubiger und die Umstände des behaupteten Vertragsschlusses zu informieren. Derzeit prüfe die Bundesregierung, wie dieses Anliegen umgesetzt werden könne.

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Quelle:
Pressemitteilungen 058/2012 vom 10.05.2012
Herausgeber: Landtag von Baden-Württemberg
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veröffentlicht im Schattenblick zum 16. Mai 2012