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RECHT/381: Keine Sicherheit bei Sicherungsverwahrung


Pressemitteilung der SPD-Bundestagsfraktion - 7. März 2012

Stellvertretende Fraktionsvorsitzende
AG Rechtspolitik

Keine Sicherheit bei Sicherungsverwahrung


Anläßlich der heutigen Befassung des Kabinetts mit den Vorschlägen der Bundesjustizministerin zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung erklären die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Christine Lambrecht sowie der rechtspolitische Sprecher Burkhard Lischka:

Bei der Neuregelung der Sicherungsverwahrung hat der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor hochgradig gefährlichen Gewalt- und Sexualtätern für die SPD-Bundestagsfraktion oberste Priorität. Der Regierungsentwurf bietet den Bürgern jedoch nicht die Sicherheit, die sie erwarten dürfen.

Trotz massiver Kritik aus den Ländern enthält der Entwurf keine Regelung für eine nachträgliche Therapieunterbringung. Er sieht lediglich für die sogenannten Altfälle die Fortschreibung der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vor. Wenn hier keine Korrektur erfolgt, muß ein Gewalt- oder Sexualstraftäter, dessen psychische Störung sich erst innerhalb des Strafvollzugs offenbart, in Zukunft nach Ablauf der Strafhaft entlassen werden. Dies obwohl von ihm eine hochgradige Gefahr ausgeht, erneut schwerste Straftaten zu begehen. Das ist in keiner Weise akzeptabel und muß dringend korrigiert werden.

Der Regierungsentwurf ist auch verfassungsrechtlich unsicher, da er den umfänglichen Katalog der Anlaßstraftaten des geltenden Rechts nicht korrigiert, der zum Beispiel auch Hochverrats- und Straßenverkehrsdelikte umfaßt. Der ultima-ratio-Gedanke soll nicht nur bei der Ausgestaltung des Vollzugs, er muß bereits bei den Anlaßstraftaten Niederschlag finden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung den besonderen Charakter der Sicherungsverwahrung noch einmal deutlich gemacht.

Die Anlaßtaten für die Sicherungsunterbringung müssen deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen auf Straftaten beschränkt werden, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richten. Ansonsten besteht die Gefahr, daß die Neuregelung vom Bundesverfassungsgericht erneut gekippt wird.

Copyright 2012 SPD-Bundestagsfraktion


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 249 vom 7. März 2012
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. März 2012