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RECHT/376: Saatguturteil schafft keine Klarheit - Landwirte fordern weiter Nachbaurecht (IG Nachbau)


Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren
Pressemitteilung vom 27. April 2017

Aktuelles Saatguturteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe:

BGH-Urteil schafft keine Klarheit - Landwirte fordern weiter Nachbaurecht


Karlsruhe/Berlin/Hamm, den 27.04.2017. "Wir nehmen das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe zur Nachbauregelung beim Saatgut zur Kenntnis. Es schafft im jahrelangen Streit um das bäuerliche Recht auf Nachbau leider keine Klarheit", so Georg Janßen, Bundesgeschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) und der Interessengemeinschaft Nachbau in einer ersten Stellungnahme.

Von Nachbau spricht man, wenn die Landwirte einen Teil ihrer Ernte zurück behalten und ihn im nächsten Jahr wieder zur Aussaat bringen, um eine neue Ernte zu erzielen. Die Karlsruher BGH-Richter hatten darüber zu entscheiden, ob ein genossenschaftliches Aufbereitungsunternehmen aus Baden-Württemberg auf Grund der Saatgutaufzeichnungs-Verordnung unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsrechts alle Landwirte-Kundendaten einschließlich der Sorte aufzeichnen und der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) melden müsse. Gegen die Aufzeichnungspflicht wurde seitens der beklagten Genossenschaft angeführt, dass das zum Nachbau verwendete Erntegut selbst im Eigentum des Landwirts verbleibt und damit nicht in den Saatgutverkehr bzw. in den Handel gelangt. Das Interesse der STV ist in erster Linie nicht auf den Wettbewerbsschutz gerichtet, sondern auf eine Erleichterung des Auskunftsersuchens, damit die STV die Landwirte einfacher zur Zahlung von Nachbaugebühren belangen kann. Das Landgericht Mannheim stimmte dem dennoch 2015 in erster Instanz zu, die Genossenschaft legte mit Unterstützung der IG Nachbau Berufung ein. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab 2016 der Auffassung der IG Nachbau Recht, dass für Nachbauzwecke verwendetes Erntegut ein solches ist, das nicht in den gewerblichen Verkehr gelangt, sondern gereinigt und gegebenenfalls gebeizt auf die Höfe zurückgeht, um erneut ausgesät zu werden, keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß zwischen Züchtern und Aufbereitern begründet. Deshalb könne die Saatgutaufzeichnung für Erntegut nicht herangezogen werden. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben die Auffassung der IG Nachbau und deren Anwälte nicht bestätigt.

Janßen weiter:

"Es ist für uns ein Unterschied, ob z.B. unser geerntetes Getreide nach der Reinigung eines Aufbereitungsunternehmens in den gewerblichen Verkehr gebracht wird oder ob unser vom Aufbereitungsunternehmen gereinigtes Getreide für eine Neuaussaat oder für die Fütterung der Tiere auf unsere Höfe zurückkehrt, also in unserem Eigentum bleibt. Diesen elementaren Unterschied haben die BGH-Richter anders bewertet. Unabhängig vom aktuellen BGH-Urteil haben die von uns erstrittenen BHG- und EuGH-Urteile Bestand, wonach der Saatgutaufbereiter nicht verpflichtet ist, nach den Namen der Sorten zu fragen und die Landwirte nicht verpflichtet sind, die Namen der Sorten zu nennen. (EuGH-Urteil vom 23.09.2002; Rechtssache C-336/02). Die IG Nachbau wird die Auseinandersetzung um das bäuerliche Recht auf Nachbau von Saatgut weiter führen."

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Quelle:
Pressemitteilung vom 27. April 2017
Interessengemeinschaft gegen die Nachbaugesetze und Nachbaugebühren
c/o AbL-Bundesgeschäftsführung
Heiligengeiststr. 28, 21335 Lüneburg
Telefon: (04131) 40 77 57, Fax: (04131) 40 77 58
Internet: www.ig-nachbau.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. April 2017

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