Schattenblick → INFOPOOL → POLITIK → FAKTEN


ASYL/1298: Mitwirkungspflicht im Widerrufsverfahren muss EU-rechtmäßig sein (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. August 2018

Asylrecht: Mitwirkungspflicht im Widerrufsverfahren muss EU-rechtmäßig sein!

Sanktionierung bei unterlassener Mitarbeit verstößt gegen Unionsrecht


Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert die Forderung nach Verschärfung der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren.

Das Bundeskabinett beschloss am 1. August 2018 einen Gesetzentwurf, der die Mitwirkungspflicht von international Schutzberechtigten im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren regelt, inklusive entsprechender Sanktionen bei Verstößen. Die SPD-Fraktion fordert darüber hinaus, die Sanktionsmöglichkeiten dahingehend zu verschärfen, dass ein Unterlassen der Mitwirkung zur gesetzlichen Vermutung führt, dass der Asylantrag als zurückgenommen und der Schutzstatus als erloschen gilt.

"Diese Forderungen sind mit dem geltenden EU-Recht unvereinbar", so Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im DAV. "Der Widerruf des Status eines bestandskräftig anerkannten international Schutzberechtigten steht nicht im Belieben der Mitgliedstaaten."

Die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf des Flüchtlingsschutzes sind in zwei EU-Richtlinien abschließend geregelt. Die Vorschriften sind unmittelbar anwendbar, sodass sich der Einzelne auf sie berufen kann. Sie bilden den Rahmen, in dem sich gesetzliche Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zu bewegen haben. Ein "Verstoß gegen Mitwirkungspflichten" ist nach den EU-Richtlinien kein möglicher Erlöschensgrund für den Schutzstatus. Erweiterungen des abschließenden Katalogs durch nationale Regelungen verstoßen gegen vorrangiges Unionsrecht und dürfen daher nicht angewandt werden.

Nach geltendem Recht kann der zugesprochene Schutzstatus aberkannt werden, wenn die Person bspw. nicht mehr schutzberechtigt ist (oder es nie war). Dies haben die Mitgliedstaaten - ungeachtet bereits geltender Mitwirkungspflichten - nachzuweisen. Eine Beweislastumkehr, wie sie die SPD-Fraktion fordert, verstößt gegen diese Grundsätze. Und bereits durch eine Einführung scheinbar harmloser Sanktionen bei unterlassenen Mitwirkungspflichten, wie vom Kabinett gefordert, würde eine solche Beweislastumkehr mittelbar geschaffen.

Der Anlass für den Gesetzentwurf ist ein gefühlter Rechtsmissbrauch in den Jahren 2015 und 2016 - dieser ist jedoch nicht belegt. "Der Gesetzgeber sollte sich nicht verleiten lassen, auf politische Forderungen mit rechtswidrigen Entscheidungen zu reagieren", mahnt Oberhäuser. "Nur Regelungen, die das geltende Recht beachten, sind geeignet, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu stärken."

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 23/18 vom 7. August 2018
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 0
Fax: 0 30/72 61 52 - 190
E-mail: service@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 9. August 2018

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang