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AGRAR/1429: Staatliche Hilfsangebote bei Hagelschäden (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 110 vom 18. Juni 2010

Klöckner informiert über staatliche Hilfsangebote bei Hagelschäden


In Deutschland nehmen die Unwetter bedingten Schäden in der Landwirtschaft zu. So hat es beispielsweise in der Südpfalz am 9. Juni 2010 durch starken Hagelschlag zum Teil erhebliche Verwüstungen gegeben. Dabei sind regional Rebflächen bis zu 100 Prozent zerstört worden. Auch der Gemüse-, Obst- und Ackerbau ist stark betroffen. "In dieser Situation brauchen Landwirte schnelle und unbürokratische Hilfe", sagte die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Julia Klöckner.


Als Unterstützungsmaßnahmen kommen bei Unwetterschäden in Betracht:

Staatliche Liquiditätshilfen:
das Bundeslandwirtschaftsministerium hat 2008 prophylaktisch eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur entwickelt, damit den Landwirten im Falle eines Falles schnell geholfen werden kann. Die Beihilferegelung ist seit Oktober 2009 von Brüssel genehmigt und kann in vollem Umfang von Bund und Ländern im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten angewendet werden.

Rheinland-Pfalz könnte demnach auf Basis dieser Rahmenrichtlinie entsprechende Maßnahmen ergreifen. Die Hilfen können als Zuschüsse oder Zinszuschüsse gewährt werden. Dabei muss im einzelnen Betrieb eine Mindestschadensschwelle von 30 Prozent der durchschnittlichen Erzeugung des vorangegangenen Dreijahreszeitraums überschritten sein. Die Zuwendung darf maximal 80 Prozent, in benachteiligten Gebieten maximal 90 Prozent des individuellen Schadens betragen. Allerdings ist die Zuwendung zu halbieren für die Unternehmen, die keine Versicherung abgeschlossen haben. Von dieser Beihilfenkürzung könnte abgesehen werden, wenn nachweislich kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten worden wäre. Der Hagelschlag müsste in jedem Fall vom Land als einer Naturkatastrophe gleichgesetzt eingestuft werden.

Liquiditätshilfen der Landwirtschaftlichen Rentenbank zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen: Betroffene Betriebe können über ihre Hausbank zinsvergünstigte Liquiditätshilfedarlehen im Rahmen der Sonderprogramme der Landwirtschaftlichen Rentenbank beantragen. Die Darlehen beginnen zurzeit mit einem effektiven Zinssatz von 2,01 Prozent bei vier Jahren Laufzeit im Rahmen des Sonderprogramms "Liquiditätssicherung ohne vorzeitiges Kündigungsrecht".

Steuerliche Maßnahmen:
Vereinfachtes Verfahren für Geschädigte unter anderem bei folgenden Maßnahmen (Antrag beim zuständigen Finanzamt):
- Kürzung von Vorauszahlungen,
- Stundung fälliger Steuern,
- Verzicht auf Stundungszinsen und Säumniszuschläge.
Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung (Antrag bei der Gemeinde).

Stundung der Beiträge zu Landwirtschaftlichen Sozialversicherungen
(Antrag beim regionalen Sozialversicherungsträger):
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie Alters- und Krankenkassen fällige Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Landwirte verbunden wäre. Die Stundung soll im Regelfall gegen angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, wobei die einzelnen Sozialversicherungsträger in besonderen Notsituationen auch hierauf verzichten können. Ebenso können Mahn- und Vollstreckungsverfahren vorübergehend ausgesetzt werden.

Außerdem sind, beispielsweise in Rheinland-Pfalz seit 1. Juni 2010 im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms, auf Antrag bis zu 50 Prozent der Aufwendungen für Ernteversicherungen zuschussfähig. Damit könnten den Winzern in Zukunft mögliche Einkommensverluste durch witterungsbedingte Ertragsausfälle im Schadensjahr und in den darauf folgenden zwei Wirtschaftsjahren, Substanzschäden an den Rebstöcken sowie die mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehende Qualitätsminderung der Erzeugnisse ausgeglichen werden.

Neben diesen finanziellen Hilfen hat der Bund durch eine flexible Handhabung der Regelungen für Saisonarbeitskräfte dazu beigetragen, dass den Betroffenen geholfen werden kann.

So können der Einsatz für andere als die ursprünglich angegebenen Tätigkeiten und die zeitliche Verschiebung des Einsatzes wie sogenannte "Mehrfachanforderungen" abgewickelt werden. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat sich bei der Bundesagentur für Arbeit dafür eingesetzt, dass für diese Maßnahmen keine zusätzlichen Verwaltungsgebühren erhoben werden. Auch der kurzfristige Einsatz eines Saisonarbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber wird erleichtert. Die Abwicklung erfolgt durch die Bundesagentur nach dem "Schnellvermittlung/Ersatzvermittlungsverfahren", sodass hier ein schnelles und pragmatisches Verfahren greift.

Betriebe, die ihre derzeitigen Saisonarbeitskräfte freistellen wollen, können dies ohne besonderen bürokratischen Aufwand tun. Es bedarf lediglich eines Verlängerungsantrages bei der Arbeitsagentur. Wenn die Saisonarbeitskraft während der Vertragslaufzeit in den Betrieb zurückkehrt, wird der entsprechende Zeitraum nachbewilligt. Nur wenn die Saisonarbeitskraft nach Vertragsablauf zurückkehrt, muss ein neues Antragsverfahren durchgeführt werden.

"Ich begrüße außerordentlich, dass hier über die Bundesagentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz eine flexible Handhabung der Regelung für den Einsatz von Saisonarbeitskräften ermöglicht wurde. Das ist wirksame Hilfe zur Selbsthilfe, mit der die betroffenen Landwirte und Winzer in die Lage versetzt werden, Saisonarbeitskräfte schnell und effektiv einzusetzen," so Klöckner.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 110 vom 18.06.2010
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Juni 2010