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ARBEITSRECHT/065: Angestellter muß Überwachungskosten unter Umständen zahlen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. Juni 2008

Rubrik: Beruf/Recht/Urteile

Angestellter muss Kosten seiner heimlichen Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen selbst tragen


Mainz/Berlin (DAV). Ein Arbeitnehmer muss die Kosten für eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitgeber erstatten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2007 (Az: 11 Sa 167/07). Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erläutert, dass dann aber ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer bestehen und dieser der vorsätzlichen Pflichtverletzung auch überführt werden muss. Zudem muss die Überwachung selbst zulässig sein.

Ein Bäcker ließ in seinem Verkaufsraum eine Videoanlage installieren, um eine Mitarbeiterin überwachen zu können. Er hatte sie im Verdacht, Münzgeld aus seinem Schreibtisch in der Spülküche zu entwenden. Da sie zudem weniger Umsatz machte, verdächtigte er sie auch, beim Bezahlvorgang Geld in die eigene Tasche zu stecken. Obwohl er sie nicht überführen konnte, zog er ihr die Kosten der Überwachung später vom Lohn ab. Dagegen wehrte sich die Verkäuferin.

Die Richter wiesen den Bäcker in seine Schranken. Die Videoüberwachung von Mitarbeitern sei nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung bestehe, weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stünden und die Überwachung insgesamt verhältnismäßig sei. In solchen Fällen käme in Betracht, dass der überführte Arbeitnehmer die Kosten tragen müsse. Hier habe es aber schon an einem konkreten Verdachtsmoment gefehlt. Vermeintliche Diebstähle in der Spülküche rechtfertigten keine Überwachung des Verkaufsraums - allenfalls die der Spülküche selbst. Unabhängig von der Frage, ob ein durchschnittlich geringerer Kundenumsatz schon auf eine mögliche Unterschlagung hinweise, habe der Arbeitgeber den niedrigeren Umsatz erst nach der Installation der Anlage festgestellt. Der Verdacht habe somit vorher nicht vorliegen können.

Darüber hinaus weisen die DAV-Arbeitsrechtsanwälte darauf hin, dass die Überwachung selbst nicht zulässig, da nicht notwendig war. Der Bäcker hätte seinen Verdacht beispielsweise auch durch Testkäufe überprüfen können. Daher musste er allein die Kosten tragen. In jedem Fall sollte man sich durch anwaltlichen Rat absichern. Arbeitsrechtsanwältinnen und -anwälte findet man unter www.ag-arbeitsrecht.de.


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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 3/08 vom 26. Juni 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
Tel. 030/72 61 52-1 29, Fax 030/72 61 52-1 93
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Juni 2008