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ARBEITSRECHT/171: Wegen Zeitumstellung verspäteten Arbeitnehmern droht Abmahnung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. März 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Arbeitsrecht

Wegen Zeitumstellung verspäteten Arbeitnehmern droht Abmahnung



Berlin (DAV). Am Wochenende beschäftigte Arbeitnehmer sollten schon Mal ihren Wecker vorprogrammieren: Die Zeitumstellung am frühen Sonntagmorgen rechtfertigt nämlich keine Verspätung auf der Arbeit. Welche Folgen das haben kann und ob Nachtschicht-Arbeiter die übersprungene Stunde in der Nacht von Samstag auf Sonntag nachholen müssen - das erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Arbeitgeber müssen eine Verspätung infolge der Zeitumstellung nicht hinnehmen. "Die Zeitumstellung ist ja bekannt, so dass sich ein Arbeitnehmer darauf einstellen kann und muss", sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zudem könne der Arbeitnehmer bei entsprechender Vertragslage die Vergütung um die Stunde kürzen, die der Arbeitnehmer zu spät gekommen sei. Gleiches gelte für Verspätungen am Montag, die mit der Zeitumstellung begründet werden.

Etwas komplizierter ist es bei den Nachtschichtarbeitern. Wenn mit ihnen eine feste Arbeitszeit vereinbart wurde, müsse die "verlorene" Stunde nicht nachgearbeitet werden, so Nathalie Oberthür. Denn wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf diese Nachtschicht festgelegt sei, sei für die entfallende Stunde die Arbeitsleistung objektiv unmöglich. "Demnach wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit - umgekehrt aber auch der Arbeitgeber von seiner Vergütungspflicht", so die Kölner Rechtsanwältin.

Weitere Informationen finden Sie auf anwaltauskunft.de.

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins: www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 16/14 vom 28. März 2014
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 29. März 2014