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ARBEITSRECHT/267: Kündigung eines Busfahrers wegen Kassierens von Kundengeldern (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. April 2019

Kündigung eines Busfahrers wegen Kassierens von Kundengeldern


Berlin (DAV). Kassiert ein Busfahrer von Kunden den Fahrpreis, ohne Fahrscheine auszudrucken, riskiert er seinen Job. Behält er das Geld, liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen seine Pflichten vor. Er kann fristlos entlassen werden. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2018 (AZ: 10 Sa 469/18).

Ein Kunde der Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) hatte sich beschwert, der Busfahrer habe den Fahrpreis vereinnahmt, aber kein Ticket ausgedruckt. Auf einer für Touristen wichtigen Buslinie erklärte er dann den Touristen "You don't need a ticket". Die BVG veranlasste daraufhin eine Sonderprüfung. Ein Prüfer beobachtete und bestätigte als Zeuge, dass der Busfahrer innerhalb kurzer Zeit Geld für insgesamt vier Tickets von auswärtigen Fahrgästen entgegennahm, aber keine Tickets ausdruckte und die Kunden durchwinkte. Daraufhin wurde ihm aus wichtigem Grund fristlos gekündigt.

Die fristlose Kündigung ist wirksam, so das Gericht. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Das Verhalten des Busfahrers rechtfertige eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Er habe schwerwiegend gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Der Einwand des Busfahrers, er habe allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nach gerichtlicher Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus nicht.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung ArbR 6/19 vom 17. April 2019
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. April 2019

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