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AUSLAND/023: Bei Teppichkauf in der Türkei gilt türkisches Recht (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. September 2008

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Bei Teppichkauf in der Türkei gilt türkisches Recht


Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Wer in seinem Urlaub in der Türkei einen Teppich kauft, tut dies nach türkischem Recht. Wenn der Feriengast dann von dem Kauf zurücktreten will, kann er sich nicht auf die verbraucherschützenden Normen des deutschen Rechts berufen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 22. Mai 2007 (AZ: 9 U 12/07) hervor.

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall klagte eine türkische Firma auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 2.000 Euro für einen Teppich, den der Reisende anlässlich eines Urlaubs in der Türkei erstanden hat. Der Beklagte verlangt hingegen die Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückerstattung der bereits gezahlten 2.300 Euro.

Nachdem das Amtsgericht noch dem deutschen Urlauber folgte, bekam die türkische Verkäuferin vor dem OLG Recht. Die Klägerin könne von dem Reisenden die Zahlung des Restkaufpreises für den Teppich verlangen. Anders als von dem Beklagten gedacht, sei nicht deutsches, sondern türkisches Recht anwendbar. Der Kaufvertrag sei in der Türkei geschlossen worden. Grundsätzlich sei das Recht des Landes anwendbar, indem die Vertragspartei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Hier das türkische Teppichunternehmen mit ihrer Hauptniederlassung in der Türkei. Daran ändere auch nicht, dass die Vertragssprache "Deutsch" und die Währung "Euro" war. Die Voraussetzung für den Rücktritt nach dem türkischen Obligationengesetzbuch läge nicht vor. Eine ähnlich dem deutschen Recht vorgesehene Möglichkeit, vom Kauf zurückzutreten, gilt nur bei einem Haustürgeschäft, also bei Verkäufen, die außerhalb der üblichen Verkaufsorte wie Geschäften, Messen oder auch Märkten, stattfinden. Der Kauf sei in den Verkaufsräumen der Klägerin gewesen, wonach auch kein türkisches "Haustürgeschäft" vorliege.

Beim Souvenirkauf ist somit Vorsicht geboten, wenn man das erworbene Stück in Wirklichkeit gar nicht braucht oder aber sich der Wert zu Hause als viel niedriger darstellt. Deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte helfen aber auch bei der Prüfung, ob der Kauf auch nach dem ausländischen Recht rückgängig gemacht werden kann. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten findet man unter www.anwaltauskunft.de und unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 50/08 vom 1. September 2008
Tipps des Monats September 2008
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. September 2008