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DATENSCHUTZ/018: Anwaltverein schlägt unabhängige Datenschutzaufsicht bei Anwaltskammern vor (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. Januar 2014

Deutscher Anwaltverein schlägt unabhängige Datenschutzaufsicht bei Anwaltskammern vor



Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist anlässlich des gestrigen Europäischen Datenschutztages auf seine Stellungnahme Nr. 4/2014 zur Regelung der Datenschutzaufsicht in Anwaltskanzleien durch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) hin.

Der DAV nimmt damit zugleich Stellung zu den Beschlüssen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE-Ausschuss) des Europäischen Parlaments zur Datenschutz- Grundverordnung. Der DAV stellt fest, dass auch die Beschlüsse des LIBE-Ausschusses zu Art. 84 DS-GVO nicht ausreichen, um die bisherige Kritik am Konflikt zwischen anwaltlichem Berufsgeheimnis und datenschutzrechtlicher Aufsicht zu entkräften. "Es besteht nach wie vor keine Gewähr, dass vom Anwaltsgeheimnis erfasste Daten dem Zugriff der Datenschutzbehörden entzogen wären", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. Der DAV wiederholt insoweit seine Forderung, die datenschutzrechtliche Aufsicht von Anwaltskanzleien den Rechtsanwaltskammern zuzuweisen.

Soweit Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsstellen bei den Kammern bestehen, verweist der DAV auf die positiven Erfahrungen mit der Schlichtungsstelle gemäß § 191f BRAO. "Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft arbeitet weisungsfrei und ist deshalb über jeden Verdacht der Voreingenommenheit oder der Einflussnahme durch die Kammern erhaben", so Ewer weiter. Der DAV schlägt deswegen vor, die Möglichkeit der Errichtung eigener, unabhängiger und weisungsfreier Aufsichtsstellen unter dem Dach der einzelnen Anwaltskammern für die Datenschutzaufsicht im Bereich der Anwaltskanzleien vorzusehen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 5/14 vom 29. Januar 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Januar 2014