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MELDUNG/273: Vorsicht - Kein Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 13. August 2013

Ressort: Justiz/Verkehr

Vorsicht: Kein Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail



Fulda/Berlin (DAV). Auch wenn im Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse der Behörde angegeben ist, kann dagegen kein Einspruch per E-Mail erhoben werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Fulda vom 2. Juli 2012 (AZ: 2 Qs 65/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Wegen zu schnellen Fahrens erhielt der Betroffene einen Bußgeldbescheid in Höhe von 240 Euro sowie einen Monat Fahrverbot. Per E-Mail bat der Betroffene um Prüfung, ob das Fahrverbot durch höhere Punkte in Flensburg umgewandelt werden könnte. Das Gericht sah dies als einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid an.

Man könne jedoch keinen Einspruch per E-Mail einlegen, so das Gericht. Dies entspreche nicht den Formvorschriften. Die Zulassung der Einspruchseinlegung per E-Mail könne allein der Gesetzgeber ermöglichen, nicht jedoch ein Gericht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Bußgeldbescheid die E-Mail-Adresse des Regierungspräsidiums angegeben sei. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung keine Einschränkung enthalten sei. Allein aus der Angabe einer E-Mail-Adresse ergebe sich keine zusätzliche Form der Rechtsbehelfseinlegung, so das Gericht. Im Übrigen sei die Belehrung korrekt.

Dieser Fall zeigt, dass es wichtig sein kann, sich auch in Fällen eines Bußgeldbescheids anwaltlich beraten zu lassen - zumal, wenn ein Fahrverbot droht.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 29/13 vom 13. August 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. August 2013