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MELDUNG/335: Haustiere bestatten - Regeln sind zu beachten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 1. Oktober 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Haustiere bestatten - Regeln sind zu beachten



Berlin (DAV). Hund, Katze, Maus - ein Haustier ist des Menschen bester Freund. Diese Freundschaft endet nicht mit dem Tod des Gefährten. Denn dann stellen sich neben der Trauer oft auch praktische Probleme: Wo kann man das Haustier begraben? Tierkadaver darf man nur über den Hausmüll entsorgen, wenn es sich um kleine Tiere handelt. Bei größeren Tieren wie Katzen oder Hunden ist das rechtlich nicht erlaubt. Man darf Haustiere aber legal im eigenen Garten bestatten, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Stirbt ein Haustier, muss der Besitzer entscheiden, was mit dem toten Körper geschehen soll. Manche Menschen zögern nicht lange und werfen den Kadaver in die Mülltonne. Bei kleinen Tieren ist das legal. "Größere Tiere darf man aber auf keinen Fall über den Hausmüll oder die Biotonne entsorgen", sagt der auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Ackenheil vom Deutschen Anwaltverein (DAV). "Das ist nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz verboten." Verboten ist es auch, tote Tiere im Wald zu vergraben. Nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz ist das eine Ordnungswidrigkeit, für die Bußgelder von bis zu 15.000 Euro drohen.

Eine Alternative zum Verscharren im Wald hat man, wenn man einen eigenen Garten oder ein Grundstück besitzt. Dort darf man sein totes Haustier ganz legal beerdigen. Eine solche Hausbestattung muss man sich bei einem kleinen Tier nicht genehmigen lassen, bei einem größeren Tier aber braucht man eine Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes.

"Wer sein Tier auf eigenem Grund und Boden beerdigen will, muss sich an einige Regeln halten", erklärt Tierrechtsexperte Andreas Ackenheil. "Das Grab darf sich zum Beispiel nicht auf einem Grundstück befinden, das zu einem Wasser- oder Naturschutzgebiet gehört. Denn die Leichengifte könnten Gewässer oder Böden verschmutzen." Eine weitere rechtliche Vorgabe sei, dass die letzte Ruhestätte des Tieres ein bis zwei Meter von öffentlichen Wegen entfernt sein müsse. Außerdem muss man den Kadaver mindestens einen halben Meter tief eingraben und mit viel Erde bedecken. Es besteht sonst die Gefahr, dass andere Tiere ihn entdecken und ausgraben.

Besitzt man keinen eigenen Garten, kann man den Tierkadaver zu einer kommunalen Tierkörperbeseitigungsanlage bringen oder ihn abholen lassen. In eine Tierkörperbeseitigungsanlage lässt auch etwa ein Tierarzt die Tiere bringen, die er eingeschläfert hat und deren Besitzer sie nicht mit nach Hause nehmen wollen. Doch das Haustier in eine solche Anlage bringen zu lassen, ist für manche Menschen undenkbar. Denn sie wollen ihrem Haustier ein würdiges Begräbnis zum Beispiel auf einem Tierfriedhof bereiten. Tierbesitzer können sich dabei entscheiden, ob sie das Tier einzeln oder mit anderen Tieren gemeinsam in einem Sammelgrab beerdigen lassen wollen.

Günstiger als eine letzte Ruhestätte auf einem Friedhof ist es, den Kadaver in einem Krematorium einäschern zu lassen. Dabei werden manchmal mehrere Tiere auf einmal verbrannt. Allerdings ist es auch möglich, nur ein Tier einzuäschern, so dass man die Asche des Tieres in einer Urne mit nach Hause nehmen kann. Wo die Urne schließlich ihren Ruheplatz findet, entscheidet der Besitzer. Rechtliche Vorgaben gibt es dafür nicht.


Link: http://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/715/tiere-bestatten-was-muss-man-beachten/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 51/14 vom 1. Oktober 2014
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Oktober 2014