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MELDUNG/461: Ehen von Minderjährigen - Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen (DIMR)


Deutsches Institut für Menschenrechte - 19. Oktober 2016

Ehen von Minderjährigen: Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen


Berlin - Anlässlich der laufenden Diskussion um Rechtsänderungen zu Ehen von Minderjährigen, die im Ausland geschlossen worden sind, empfiehlt das Deutsche Institut für Menschenrechte, dass jeder Einzelfall geprüft und auf Grundlage des Kindeswohls entschieden werden sollte.

Eine pauschale Unwirksamkeit kann im Einzelfall zu problematischen Situationen für die Minderjährigen führen. Bei Kindern ab 14 Jahren gilt es daher, den Einzelfall zu betrachten und jeweils individuell das Kindeswohl abzuwägen. Würden die Ehen generell für unwirksam erklärt, würde das bedeuten, dass sie nie bestanden haben. Damit gingen alle Rechte verloren, die sich aus einer Ehe für die Eheleute und für die in der Ehe gezeugten Kinder ergeben. Die Minderjährigen hätten keine Unterhaltsansprüche, Kinder würden ohne anerkannten Vater ihren Erbanspruch verlieren und als illegitim angesehen. Damit wären die verheirateten Minderjährigen und die Kinder ins soziale Abseits gedrängt und eine Rückkehr in die Heimatländer könnte unmöglich werden.

Aus dem richtigen menschenrechtlichen Ziel einer weltweiten Ehemündigkeit ab 18 Jahren lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass Staaten Ehen von Minderjährigen, die nach ihrem Heimatrecht wirksam geschlossen sind, aus menschenrechtlichen Gründen ausnahmslos als unwirksam behandeln sollen. Ein Eintreten gegen Ehen von Minderjährigen weltweit steht nicht im Widerspruch zu einem differenzierten Herangehen an bereits geschlossene Ehen in Deutschland.

Ein Verbot in Deutschland von Minderjährigen-Ehen, die im Ausland geschlossen worden sind, verhindert die Eheschließungen im Herkunftsland nicht. Dazu müssten die Ursachen in diesen Ländern bekämpft werden. Minderjährige heiraten beispielsweise vermehrt vor der Flucht, da sie auf Schutz vor sexuellem Missbrauch während der Flucht hoffen. Das Kindeswohl der Betroffenen muss das Leitprinzip für die Entscheidung sein, wie mit der einzelnen, bereits bestehenden Ehe umzugehen ist. Das Institut empfiehlt daher, das Kindeswohl als Kriterium der Entscheidung des Familiengerichts über die Aufhebung der Ehemündigkeit zu stärken.

Heute tagt die Bund-Länder-AG im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Sie erarbeitet derzeit einen Regelungsvorschlag. Sie prüft auf Anregung der Justizministerkonferenz der Länder, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland generell auf 18 Jahre angehoben werden soll. Zudem soll geprüft werden, ob nach ausländischem Recht geschlossene Ehen die Anerkennung in Deutschland versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht.


Weitere Informationen:
Positionspapier "Ehen von Minderjährigen: das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen". Deutsches Institut für Menschenrechte. Berlin. 19.10.2016:
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/index.php?id=6&tx_publications_products%5Bproduct%5D=720&tx_publications_products%5Baction%5D=show&tx_publications_products%5Bcontroller%5D=Product&cHash=0c25216abf3619a2ac2a54f09f7bfe88

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Quelle:
Pressemitteilung vom 19. Oktober 2016
Deutsches Institut für Menschenrechte e. V.
Zimmerstr. 26/27, 10969 Berlin
Telefon: +49 30 259 359 0, Telefax: +49 30 259 359 59
E-Mail: info@institut-fuer-menschenrechte.de
www.institut-fuer-menschenrechte.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 20. Oktober 2016

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