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ATOM/639: BfS genehmigt die Aufbewahrung von HAW-Glaskokillen im Zwischenlager Nord (BfS)


Bundesamt für Strahlenschutz - Pressemitteilung, 24. Februar 2009

BfS genehmigt die Aufbewahrung von HAW-Glaskokillen im Zwischenlager Nord


Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat heute der ZLN Zwischenlager Nord GmbH (ZLN GmbH) und der Energiewerke Nord GmbH (EWN GmbH - Betreiberin des Transportbehälterlagers des Zwischenlagers Nord) die Genehmigung für die Aufbewahrung von HAW-Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe (sogenannte VEK-Kokillen) erteilt. Die Genehmigung erfolgt nach § 6 des Atomgesetzes und erlaubt die Lagerung von fünf Transport- und Lagerbehältern der Bauart Castor HAW 20/28 CG SN 16.

Im 1999 genehmigten Transportbehälterlager des Zwischenlagers Nord dürfen insgesamt maximal 585 Tonnen Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Brennelementen auf insgesamt 80 Behälterstellplätzen in speziellen Castor-Behältern aufbewahrt werden. Derzeit befinden sich 65 Castor-Behälter im Transportbehälterlager. Durch die heute genehmigte Aufbewahrung der VEK-Kokillen mit einer maximalen Masse von einer Tonne Kernbrennstoffe wird die bislang genehmigte Masse an Kernbrennstoffen von 585 Tonnen im Transportbehälterlager nicht überschritten.

Die Genehmigung nach § 6 Atomgesetz ist eine so genannte gebundene Entscheidung. Sie ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass alle Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 AtG erfüllt sind. Dazu gehört z.B., dass die erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen ist.

Das radioaktive Inventar der VEK-Kokillen stammt aus der Wiederaufarbeitung von bestrahltem Brennstoff aus Schiffs-, Forschungs- und Leistungsreaktoren in den Jahren 1971 bis 1990. Im Jahr 1991 ist die Stilllegung und der vollständige Rückbau der Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe beschlossen worden. Die Herstellung der HAW-Glaskokillen erfolgt in der Verglasungseinrichtung Karlsruhe, die hierzu erforderliche atomrechtliche Genehmigung wird vom Land Baden-Württemberg erteilt.

Der Abtransport der VEK-Kokillen aus der Verglasungsanlage ist Voraussetzung für den endgültigen Rückbau und die Beseitigung der Anlage. Die EWN GmbH ist inzwischen alleinige Gesellschafterin und hat sich zur Entsorgung der HAW-Glaskokillen verpflichtet.

Das BfS hat die zuständigen Behörden der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg beteiligt, es wurden keine Einwände gegen die Genehmigung erhoben. Die Beförderung der Behälter ist für das Jahr 2010 geplant.


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Quelle:
BfS-Pressemitteilung 10/2009, 24.02.2009
Herausgeber: Bundesamt für Strahlenschutz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
38201 Salzgitter, Postfach 10 01 49
Telefon: 01888/333-1130, Fax: 01888/333-1150
E-Mail: info@bfs.de
Internet: http://www.bfs.de

veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Februar 2009