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EUROPA/278: Kommission fordert Österreich und Tschechien auf, Hochwasserschutz zu beachten (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 16. Februar 2011

Umwelt: Kommission fordert Österreich und Tschechische Republik auf, Hochwasserschutzvorschriften zu beachten


Die Europäische Kommission fordert Österreich und die Tschechische Republik nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass das EU-Umweltrecht auf nationaler Ebene umgesetzt wird. Anderenfalls drohen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof und möglicherweise ein Zwangsgeld. Die Fälle betreffen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Hochwasserschutzes. Beide Mitgliedstaaten haben der Kommission trotz vorangegangener Vertragsverletzungsverfahren nicht mitgeteilt, wie sie die betreffenden Rechtsvorschriften umgesetzt haben. Auf Empfehlung von EU-Umweltkommissar Janez Potocnik hat die Kommission daher an beide Länder eine mit Gründen versehene Stellungnahme gerichtet. Sollten Österreich und die Tschechische Republik ihrer rechtlichen Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen diese Mitgliedstaaten klagen. Sie kann bereits in diesem Stadium den Gerichtshof bitten, ein Zwangsgeld zu verhängen, ohne ein zweites Urteil vom Gerichtshof einholen zu müssen.1

Die Kommission fordert Österreich und die Tschechische Republik dringend auf, die Richtlinie 2007/60/EG [1] über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken vollständig in einzelstaatliches Recht umzusetzen.

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis spätestens 26. November 2009 in einzelstaatliches Recht umsetzen und die Kommission entsprechend unterrichten. Da Österreich und die Tschechische Republik der Kommission keine einschlägigen Maßnahmen mitgeteilt haben, sandte diese Österreich am 28. Januar 2010 und der Tschechischen Republik am 27. Mai 2010 ein Aufforderungsschreiben. Der Tschechischen Republik wurde am 30. September 2010 und Österreich am 1. Oktober 2010 eine erste mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt (siehe IP/10/1264) [2], da beide Mitgliedstaaten noch immer keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten.

Die rechtzeitige Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften hat für die Kommission Priorität. Die neue Politik, bei der die Kommission bei der ersten Anrufung des Gerichtshofs die Verhängung eines Zwangsgelds vorschlagen kann, wenn die Fristen nicht beachtet werden, wurde im November 2010 beschlossen und ist am 15. Januar 20112 in Kraft getreten.

Die Hochwasserschutzrichtlinie dient der Verringerung und dem Management der mit Hochwasser verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. In der Richtlinie werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis 2011 durch eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos die hochwassergefährdeten Einzugsgebiete von Flüssen und die zugehörigen Küstengebiete zu ermitteln. Danach sind bis 2013 für solche Gebiete Hochwasserrisikokarten und binnen zwei weiteren Jahren (bis 2015) Risikomanagementpläne zu erstellen. Der Schwerpunkt dieser Risikokarten liegt dabei auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge.


Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen siehe:
http://ec.europa.eu/eu_law/infringements/infringements_de.htm
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

Siehe auch MEMO/11/86
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/86&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=fr

(1): Nach einem Gesetzgebungsverfahren erlassene Richtlinie.
(2): Mitteilung über die Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV (ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1).

[1] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:288:0027:0034:de:PDF
[2] http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/1264&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2011


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Quelle:
Pressemitteilung IP/11/163, 16.02.2011
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Februar 2011