Schattenblick → INFOPOOL → UMWELT → FAKTEN


VERKEHR/1174: Der für Fahrverbote geltende Grenzwert beträgt weiterhin 40 µg NO2/ml (DUH)


Deutsche Umwelthilfe e.V. - Pressemitteilung, 12. März 2019

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Deutsche Umwelthilfe begrüßt Klarstellung der EU-Kommission, wonach der für Fahrverbote geltende Grenzwert weiterhin 40 µg NO2/ml beträgt

Deutsche Umwelthilfe veröffentlicht von der Bundesregierung bisher unter Verschluss gehaltene Stellungnahme der EU-Kommission zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Einzig wirksame Maßnahme um Fahrverbote für die saubere Luft auszuschließen, sind Hardware-Nachrüstungen für dreckige Diesel-Pkw


Berlin, 12.3.2019: Die Koalitionsparteien haben heute in einer Ausschusssondersitzung die geplante Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Durch die Novelle sollte ursprünglich der Grenzwert für Dieselfahrverbote von 40 auf 50 µg NO2/ml erhöht werden. Dem entgegen, hat die EU-Kommission der Bundesregierung in einer bislang nicht veröffentlichten Stellungnahme die Auflage gemacht, die schnellstmögliche Einhaltung des NO2-Grenzwerts durch Dieselfahrverbote weiter zu ermöglichen, da dieser EU-weit bei 40 µg NO2/ml liegt. Den Beschluss der von CDU/CSU und SPD kommentiert Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe (DUH):

"Mit der heute auf den Weg gebrachten Änderung des Luftreinhaltegesetzes soll der Eindruck erweckt werden, als seien Dieselfahrverbote nur noch in Städten möglich, in denen ein erhöhter NO2-Wert von 50 µg/ml ermittelt wird. Die bisher unter Verschluss gehaltene Stellungnahme der EU-Kommission vom 13. Februar 2019 zum BImSchG ist eine schallende Ohrfeige für die Bundesregierung. Die EU hat nochmalige Änderungen des Gesetzestextes bewirkt und stellt unmissverständlich klar, dass der NO2-Grenzwert europaweit bei 40 µg NO2/ml liegt und ohne Wenn und Aber schnellstmöglich einzuhalten ist, dort wo notwendig ausdrücklich auch durch Dieselfahrverbote. Eine Aufweichung des Grenzwerts wäre gar verfassungswidrig. Dieselfahrverbote bleiben weiterhin die letzte mögliche und auch verhältnismäßige Maßnahme für die saubere Luft, auch in Städten, die eine Belastung mit bis zu 50 µg NO2/ml aufweisen. So sehr sich die Bundesregierung auch sträubt - das Unionsrecht hat Vorrang und die Verhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil im Februar 2018 eindeutig klargestellt."

Die DUH fordert Bundeskanzlerin Angela Merkel erneut dazu auf, die im Oktober angekündigte aber seitdem nicht ernsthaft weiterverfolgte Hardware-Nachrüstung der elf Millionen Euro 5+6 Diesel-Fahrzeuge mit betrügerischer Abgasreinigung auf Kosten der Hersteller durchzusetzen. "Es erfordert ganze zwei bis vier Stunden Werkstattaufenthalt, um in die Fahrzeuge eine auch auf der Straße funktionierende Abgasreinigung einzubauen. Wann endlich wird sich diese von den Autokonzernen ferngesteuerte Bundesregierung für die unter den giftigen Abgasen leidenden Asthmatiker, Kinder und Lungenvorgeschädigten einsetzen?"


Downloads
Das Schreiben der EU-Kommission und das Rechtsgutachten von Prof. Remo Klinger zur Rechtswidrigkeit der BImSchG-Novelle
https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Verkehr/Schreiben_EU_Kommission.pdf
https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Verkehr/Rechtsgutachten_Klinger_13_%C3%84nderung_BImSchG.pdf

*

Quelle:
Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)
Pressemitteilung, 12.03.2019
Hackescher Markt 4, 10178 Berlin
Tel.: 030/25 89 86-0, Fax.: 030/25 89 86-19
Internet: www.duh.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 14. März 2019

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang