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MASSNAHMEN/321: Konkretisierungen für die betriebliche Hochwasservorsorge (BBU WASSER-RUNDBRIEF)


BBU-WASSER-RUNDBRIEF Nr. 966 vom 07. Februar 2011 - 30. Jahrgang

Neu: Technische Regel zur Eindämmung von Hochwasserrisiken


Mit ähnlicher Zielrichtung wie die zuvor genannte Hochwasserschutz-Broschüre (1) der Versicherungswirtschaft arbeitet seit über zwei Jahren auch die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) auf Wunsch des Bundesreaktorministeriums an einer "Technischen Regel zu Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Hochwasser und Niederschläge". Der Ausarbeitung der Technischen Regel liegt die Störfallverordnung zu Grunde (siehe Kasten). Mit der Technischen Regel soll Industrieunternehmen eine Anleitung an die Hand gegeben werden, wie Störfälle auf Grund von Hochwasser und Extremniederschlägen vermieden werden können. Ausgearbeitet wird die Technische Regel vom "Arbeitskreis Umgebungsbedingte Gefahrenquellen (AK-UG)". In dem KAS-Arbeitskreis müssen sich VertreterInnen von Industrieunternehmen, Behörden, Versicherungsunternehmen und Umweltverbänden weitgehend konsensual auf ein möglichst praxistaugliches Regelwerk als Vollzugshilfe zur Störfallverordnung einigen. Basis der Arbeiten im AK-UG war zunächst die UBA-Publikation "Schutz von neuen und bestehenden Anlagen und Betriebsbereichen gegen natürliche, umgebungsbedingte Gefahrenquellen, insbesondere Hochwasser (Untersuchung vor- und nachsorgender Maßnahmen)" vom Mai 2007. Der 657-seitige A4-Wälzer kann von der Download-Homepage des Umweltbundesamtes (UBA) http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3326.pdf kostenlos heruntergeladen werden.


Mit der Störfallverordnung gegen Hochwasserrisiken

Nach der Störfallverordnung (12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz, 12. BImSchV) hat der Betreiber einer potenziell störfallgefährdeten Anlage nach § 3 (1) im Rahmen der "Allgemeinen Betreiberpflichten" "die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern". Nach § 3 (2) gehören zu den Störfallrisiken u.a. auch "umgebungsbedingte Gefahrenquellen wie Erdbeben oder Hochwasser". In § 4 werden "Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen" formuliert. Falls es trotzdem zu einem Störfall kommt, werden in § 5 "Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen" vorgeschrieben. Nach § 8 hat der Betreiber einer Anlage, die beispielsweise durch Hochwasser gefährdet werden könnte, ein "Konzept zur Verhinderung von Störfällen" zu erstellen, das dann auch tatsächlich umgesetzt werden muss. Für besonders störfallträchtige Anlagen muss nach § 9 ein "Sicherheitsbericht" erarbeitet werden. In dem Sicherheitsbericht muss der Anlagenbetreiber die Umsetzung des Störfallverhinderungskonzepts dokumentieren und nachweisen, dass es in dem Unternehmen ein Sicherheitsmanagement gibt. Im Sicherheitsbericht muss ferner dokumentiert werden, dass "die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergriffen" worden sind. Zudem muss der Anlagenbetreiber nach § 10 "Alarm- und Gefahrenabwehrpläne" vorlegen.

Bislang fehlten Konkretisierungen für die betriebliche Hochwasservorsorge. Diesem Manko soll jetzt mit der neuen Technischen Regel abgeholfen werden.


(1) Anmerkung der SB-Redaktion:

siehe unter www.schattenblick.de → Infopool → Umwelt →
Industrie

MASSNAHMEN/320: Broschüre "Schutz vor Überschwemmungen"
(BBU WASSER-RUNDBRIEF)


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Quelle:
BBU-WASSER-RUNDBRIEF - Nr. 966/2011
Herausgeber:
regioWASSER e.V. - Freiburger Arbeitskreis Wasser
im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e.V. (BBU),
Rennerstr. 10, D-79106 Freiburg i. Br.
Tel.: 0761/275693; 45687153
E-Mail: nik@akwasser.de
Internet: http://www.akwasser.de

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© Freiburger Ak Wasser im BBU


veröffentlicht im Schattenblick zum 16. April 2011