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GENTECHNIK/755: Zum neuen Konzept der EU für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 13. Juli 2010

Fragen und Antworten zum neuen Konzept der EU für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO)


Aus welchem Grund nimmt die Kommission das Paket heute an und welche Maßnahmen sind darin vorgesehen?

Im März 2010 sagte die Europäische Kommission zu, dass sie noch vor der Sommerpause einen Vorschlag unterbreiten werde, der das wissenschaftlich fundierte Zulassungssystem der EU mit der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten kombiniert, frei über den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zu entscheiden. Das heute verabschiedete Paket wird dieser Zusage gerecht und steht in jeder Hinsicht in Einklang mit der Position, die Präsident Barroso in den von ihm im September 2009 präsentierten politischen Leitlinien bezogen hat.

Was sind Koexistenzmaßnahmen und was wird mit der neuen Koexistenz-Empfehlung anders?

Mit Koexistenzmaßnahmen in GVO-Anbaugebieten soll vermieden werden, dass Spuren von GVO unbeabsichtigt in andere Erzeugnisse gelangen, um auf diese Weise die potenziellen wirtschaftlichen Verluste und die Auswirkungen der Spuren gentechnisch veränderter Pflanzen in nicht gentechnisch veränderten Kulturen wie konventionellen und ökologischen Kulturen zu verhindern.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität eingeräumt werden muss, damit sie bei der Festlegung von Maßnahmen zur Regelung des Anbaus gentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen ihren besonderen lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen können.

Die neue Koexistenz-Empfehlung erkennt an, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen können, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Erzeugnissen in Mengen unter dem Schwellenwert für die Kennzeichnung von 0,9% zu vermeiden. Reichen Koexistenzmaßnahmen nicht aus, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in konventionellen Kulturen und ökologischen Kulturen zu verhindern, so können die Mitgliedstaaten den GVO-Anbau in großen Teilen ihres Hoheitsgebiets verbieten. Derartige Beschränkungen müssen zu dem angestrebten Ziel (d. h. dem besonderen Schutzbedarf der konventionellen bzw. der ökologischen Landwirtschaft) in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Die Kommission hat 2009 den zweiten Bericht über nationale Strategien für die Koexistenz von gentechnisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen veröffentlicht. Der Bericht zeigt, dass 15 Mitgliedstaaten Koexistenzmaßnahmen bereits erlassen und drei weitere Legislativvorschläge mitgeteilt haben.

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt das Europäische Büro für Koexistenz (ECoB) Bestpraktiken für die Koexistenz, die dem Umstand Rechnung tragen, dass die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität benötigen, um ihren lokalen und regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

Für weitere Informationen zum EcoB siehe:
http://ecob.jrc.ec.europa.eu/

Nach welchem Verfahren wird der Anbau von GVO derzeit zugelassen?

GVO werden auf EU-Ebene zugelassen, und zwar auf Fallbasis entsprechend den besonderen Verwendungszwecken, die im Antrag des Unternehmens angegeben sind, sowie vorbehaltlich einer positiven Bewertung der Gesundheits- und Umweltrisiken. Anträge auf GVO-Anbau können im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel gestellt werden, wenn die betreffenden GVO als Ausgangsstoffe für die Lebens- und Futtermittelproduktion verwendet werden sollen. GVO können - für andere Zwecke als die Lebens- und Futtermittelproduktion - auch im Rahmen der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zugelassen werden. In beiden Fällen spielen die Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle, denn sie führen die erste GVO-Risikobewertung für den Anbau durch.

Für weitere Informationen über die Zulassungsverfahren siehe:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/10/58

Welche Änderungen an der geltenden Gesetzgebung schlägt die Kommission vor?

Die vorgeschlagene Änderung betrifft die Ergänzung der Richtlinie 2001/18/EG um einen neuen Artikel, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet, den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können dabei jeden Grund anführen, soweit er nicht unter die im Rahmen des EU-Zulassungsverfahrens vorgenommene Bewertung der Risiken für Gesundheit und Umwelt fällt. Der Vorschlag überträgt folglich den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für den Anbau.

Sobald die rechtliche Änderung in Kraft tritt, steht es den Mitgliedstaaten frei, den Anbau aller oder bestimmter GVO in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebiets zu beschränken oder verbieten. Diese Änderung wird für alle GVO gelten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau in der EU zugelassen wurden. Nach diesem Vorschlag können die Mitgliedstaaten nur Maßnahmen erlassen, die sich gegen den Anbau von GVO richten, nicht aber Maßnahmen, die die Einfuhr und/oder die Vermarktung von zugelassenem gentechnisch verändertem Saatgut innerhalb der EU verbieten.

Werden in der EU bereits GVO angebaut?

Ja. Eine gentechnisch veränderte Maissorte - MON 810 - wird in der EU zu kommerziellen Zwecken angebaut. Die gentechnische Veränderung soll die Pflanze gegen einen Schädling (den Maiszünsler) schützen. Die Sorte wurde 1998 zugelassen.

Die gentechnisch veränderte Stärkekartoffel "Amflora" wurde am 2. März 2010 für den Anbau und die industrielle Verarbeitung zugelassen. Diese Stärkekartoffel hat einen erhöhten Amylopektingehalt. Die Stärke soll für industrielle Zwecke wie die Papierherstellung verwendet werden.

Welche gentechnisch veränderten Pflanzen sind in der EU zur Verwendung als Nahrungs- und/oder Futtermittel zugelassen?

Zusätzlich zum Anbau ist für das Inverkehrbringen von GVO in der EU und die Verwendung ihrer Folgeprodukte in der Nahrungs- und Futtermittelkette eine EU-Zulassung erforderlich.

Ab heute stehen auf der Liste zugelassener GVO unter anderem auch ein Zückerrübenprodukt, drei Sojabohnenprodukte, drei Rapsprodukte, sechs Baumwollprodukte und sowie17 Maisprodukte.

Die "Amflora"-Stärkekartoffel ist eine der jüngsten GVO-Zulassungen. Wie auch bei konventionellen Stärkekartoffeln ist die "Amflora" nicht zur Verwendung als Speisekartoffel bestimmt. Das Nebenprodukt der Stärkekartoffel (Pülpe) ist als Futtermittel zugelassen. Zufällige und technisch unvermeidbare Spuren dieser Kartoffel in Nahrungs- und Futtermitteln sind in Höhe von bis zu 0,9% zulässig.

Die Liste zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen und der genaue Geltungsbereich ihrer Zulassung kann über das EU-Register für gentechnisch veränderte Nahrungs- und Futtermittel abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/food/dyna/gm_register/index_en.cfm

Wurde der GVO-Anbau in bestimmten Mitgliedstaaten bereits verboten?

Sechs Mitgliedstaaten (Österreich, Ungarn, Frankreich, Griechenland, Deutschland und Luxemburg) haben Schutzmaßnahmen erlassen und den Anbau des Gen-Maises MON810 in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verboten. Darüber hinaus haben Österreich, Luxemburg und Ungarn der Kommission mitgeteilt, dass sie den Anbau der Amflora-Kartoffel verbieten werden. In Polen ist es gesetzlich verboten, gentechnisch verändertes Saatgut jeglicher Art zu vermarkten.

Die Mitgliedstaaten könnten ihre Schutzmaßnahmen bezüglich des GVO-Anbaus jetzt, da es keinen wissenschaftlichen Rechtfertigungsgrund mehr gibt, überdenken und stattdessen die heute angenommene und flexiblere Koexistenz-Empfehlung anwenden, um zu verhindern, dass unbeabsichtigte Spuren von GVO in andere Kulturen gelangen.

Sobald die heute vorgeschlagene Ergänzung der Richtlinie 2001/18/EG um den maßgeblichen Artikel anwendbar ist, werden die Mitgliedstaaten den Anbau von GVO ohne Inanspruchnahme der Schutzklausel beschränken oder verbieten können, soweit kein neues wissenschaftlich fundiertes Risiko festgestellt wird.

Gibt es andere GVO, über deren Anbau die EU beschließen könnte, bevor die rechtliche Änderung Anwendung findet?

Es liegen mehr als 10 Anträge auf Zulassung des Anbaus von GVO (darunter auch Verlängerungsanträge) vor, die sich in verschiedenen Bearbeitungsstadien befinden.

Vier GVO befinden sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Antragsprüfung. Sie sind Gegenstand eines befürwortenden Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und das Zulassungsverfahren (bzw. das Verfahren zur Verlängerung der Zulassung) läuft. Das befürwortende Gutachten der EFSA betreffend die Verlängerung der EU-Zulassung von MON810-Mais, bei dem die Gentechnik bewirkt, dass die Pflanzen vor bestimmten Insekten geschützt sind, wurde im Juni 2009 angenommen. Es gibt zwei weitere gentechnisch veränderte Maisprodukte - Bt-Mais 1507 (Antrag von Pioneer) und Bt-Mais Bt 11 (Antrag von Syngenta), bei denen die Pflanze ebenfalls gegen bestimmte Insekten geschützt ist. Die befürwortenden EFSA-Gutachten wurden im Januar 2005 bzw. im April 2005 angenommen, und über die Entwürfe der Beschlüsse für die Zulassung dieser beiden GVO wurde am 25. Februar 2009 im Rahmen des in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Regelungsausschusses abgestimmt. Es wurde keine qualifizierte Mehrheit erreicht. Beim vierten GVO handelt es sich um den Mais NK 603 (Antrag von Monsanto), der gegen das Herbizid RoundUp tolerant ist. Die EFSA hat im Juni 2009 ein befürwortendes Gutachten zu diesem Produkt abgegeben.

Aus verfahrenstechnischer Sicht wäre der nächste Schritt für MON810 und NK603 die Vorlage eines Beschlussentwurfes beim Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (SCFCAH) (erster Schritt des Komitologieverfahrens). Bt 11 und Bt 1507 befinden sich mitten im Verfahren, d. h. im Stadium der Weiterleitung der Beschlüsse an den Rat.

Inwieweit hat sich die Bewertung des Umweltrisikos von GVO seit der diesbezüglichen Aufforderung des Rates im Dezember 2008 verbessert?

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten arbeiten Kommission und EFSA daran, die Umsetzung der GVO-Vorschriften in den in den Schlussfolgerungen des Umweltrates von 2008 dargelegten Bereichen zu verbessern.

Die Aktualisierung der EFSA-Leitlinien für die Bewertung von Umweltrisiken läuft und betrifft die vom Rat aufgezeigten Bereiche. Angesichts der Komplexität des Themas, der Notwendigkeit einer weitreichenden Konsultation und der Vielzahl von Kommentaren der Öffentlichkeit (ungefähr 500) wird davon ausgegangen, dass die EFSA die Leitlinien im November 2010 fertig stellen wird. Die Kommission wird die Leitlinien anschließend mit den Mitgliedstaaten erörtern, um ihnen mit Zustimmung der Mitgliedstaaten normativen Wert zu geben.

Des Weiteren steht die EFSA im Dialog mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern, die auf diese Weise zur wissenschaftlichen Arbeit der EFSA beitragen können. Die EFSA hat für den wissenschaftlichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch ein Netzwerk nationaler Sachverständiger eingerichtet. Außerdem werden während des gesamten Bewertungsprozesses sämtliche Kommentare der Mitgliedstaaten von der Behörde berücksichtigt.

Darüber hinaus kann die EFSA auf einen umfassenden Satz interner Mechanismen und Arbeitprozesse zurückgreifen, um die Unabhängigkeit der Forschungsarbeiten ihres wissenschaftlichen Ausschusses und ihres wissenschaftlichen Gremiums zu wahren, einschließlich einer umfassenden Politik betreffend Interessens-bekundungen für ihre wissenschaftlichen Experten. Die EFSA überprüft diese Politik regelmäßig und wird, auch auf Empfehlung der Kommission, die Prüfung der Unabhängigkeit ihrer Experten weiterhin verbessern.

In Einklang mit den geltenden Vorschriften und den Schlussfolgerungen des Umweltrates von 2008 untersucht die Kommission zurzeit, wie die Umweltüberwachung nach der Vermarktung weiter verschärft werden könnte.

Wann wird die Kommission den Bericht über die sozioökonomischen Auswirkungen von GVO fertig stellen?

Im Dezember 2008 hat der Rat die Kommission aufgefordert, bis Juni 2010 einen Bericht über die sozioökonomischen Auswirkungen von GVO vorzulegen.

Dieser Bericht sollte auf Informationen der Mitgliedstaaten basieren, die mit großem Aufwand Informationen über die ökonomischen Auswirkungen von GVO und insbesondere ihres Anbaus zusammengetragen haben. Da die Beiträge der Mitgliedstaaten jedoch erst später als erwartet vorlagen, kann die Kommission ihren Bericht nicht vor Ende 2010 fertig stellen. Der Bericht wird sodann dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Beratung und weiteren Erörterung vorlegt.

Ist in der EU mit beschleunigten GVO-Zulassungsverfahren und zunehmenden GVO-Anbauflächen zu rechnen?

Es wird weder bescheunigte Zulassungen noch eine Lockerung der strikten Vorschriften für die Bewertung von Umweltrisiken geben. Der heute angenommene Vorschlag der Kommission ändert an den diesbezüglichen Regelungen nichts. Im Gegenteil, an der Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates von 2008 wird seit 2008 gearbeitet. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Sicherheitsprüfungen nach strengsten wissenschaftlichen Normen und eine verstärkte Überwachung im Bereich GVO-Anbau für die Kommission Priorität sind und dies auch bleiben werden.

Für weitere Informationen siehe: http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/index_en.htm


© Europäische Gemeinschaften, 1995-2009


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Quelle:
Pressemitteilung, MEMO/10/325, 13.07.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Juli 2010