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WALD/397: Hambacher Forst - Justitias Mühle beizeiten, Politik sofort ... (BUND NRW)


BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. - 19. August 2019

Klagen gegen Braunkohlentagebau Hambach:

BUND geht in die Berufung


Düsseldorf - Der langjährige juristische Streit zur Rettung des Hambacher Waldes vor den Braunkohlenbaggern und zum Stopp des Tagebaus geht in die nächste Runde. Der nordrhein-westfälische Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat heute (19.08.2019) Anträge auf Zulassung der Berufung gegen drei Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. März eingelegt (Az. 14 K 3037/18,14 K 4496/18, 14 K 6238/18). Das Gericht hatte die BUND-Klagen gegen den Hauptbetriebsplan zur Fortführung des Tagebaus von 2018 bis 2020 und die Zwangsenteignung sowie vorzeitige Besitzeinweisung eines BUND-Grundstücks im unmittelbaren Tagebauvorfeld zurückgewiesen. Damit muss jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes NRW in Münster entscheiden. Dessen ungeachtet besteht der vom BUND im Eilverfahren beim OVG erwirkte Rodungsstopp im Hambacher Wald bis auf weiteres fort.

Der BUND hält die erstinstanzlichen Urteile für sachlich und rechtlich falsch. Im Wesentlichen geht es bei der Klage gegen den Hauptbetriebsplan um die Frage, ob der Hambacher Wald wegen der im Jahre 2005 entdeckten herausragenden Bechstein-Fledermauspopulation und der (eigentlich) geschützten Lebensraumtypen für das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 als Fauna-Flora-Habitat-Gebiet hätte nachgemeldet werden müssen. Dem wollte das Verwaltungsgericht Köln nicht folgen, weil das Meldeverfahren für Natura 2000 seit vielen Jahren grundsätzlich abgeschlossen sei. Eine Nachmeldepflicht bestehe deshalb nicht. Dabei sind nachträgliche Gebietsmeldungen für das Natura 2000-Netz in der FFH-Richtlinie explizit vorgesehen und finden auch regelmäßig statt. Das spät entdeckte Bechstein- Fledermausvorkommen hätte einen solchen Meldeprozess nach den Regularien des Landes NRW auslösen müssen. Dies auch, weil die Bechstein-Fledermaus- Wochenstuben im Hambacher Wald wegen der hohen Individuenzahl und des noch immer hervorragenden Erhaltungszustandes im Vergleich mit anderen Vorkommen in Natura 2000-Gebieten von herausragender Bedeutung sind.

Die Klagen gegen die Enteignung ("Grundabtretung") und vorzeitige Besitzeinweisung des BUND-Grundstücks hatte das Gericht unter Verweis auf die Sicherung der Energieversorgung abgewiesen. Der BUND hatte dagegen angeführt, dass die Zwangsenteignung mangels überwiegender Gründe des Allgemeinwohls unzulässig sei. Die unter dem Grundstück liegende Braunkohle sei zur Sicherung der Energieversorgung nicht notwendig und im Gegenteil stünden viele weitere Allgemeinwohlinteressen wie der Klima-, Grundwasser- und Naturschutz dem Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum entgegen.

Der BUND hofft jetzt, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufungen zulässt und die erstinstanzlichen Urteile aufhebt. Letztendlich aber sei auch die Politik gefordert, jetzt schnell zu einer klimaschutzpolitischen Lösung zu kommen. Die von RWE beschleunigte Zerstörung der hinter dem Hambacher Wald gelegenen Ortschaften Kerpen-Manheim und Merzenich- Morschenich sei inakzeptabel. Auch dass sich die RWE-Bagger weiter unmittelbar an den Rand des Hambacher Waldes heranfräsen sei ebenso unnötig wie schädlich für das Ökosystem.

Mehr Infos:
www.bund-nrw.de/hambach

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Quelle:
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Telefon: 0211/30 20 05-0
E-Mail: bund.nrw@bund.net
Internet: www.bund-nrw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. August 2019

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